Progressionsabgeltung, Erhöhung von Gebühren und Zuschüssen, Verbesserungen bei Schulveranstaltungen, Umstieg SOST auf ganzjähriges Modell

Progressionsabgeltung, Erhöhung von Gebühren und Zuschüssen, Verbesserungen bei Schulveranstaltungen, Umstieg SOST auf ganzjähriges Modell

Nach der Abschaffung der kalten Progression wurden nun weitere FCG-Forderungen für die Kolleginnen und Kollegen umgesetzt.

 

Im Unterschied zu anderen Fraktionen der Standesvertretung sieht sich die FCG BMHS den Kolleginnen und Kollegen an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen verpflichtet und tritt  für leistungs- und ausbildungsgerechte Entlohnung „statt gleicher Lohn für alle“ ein.
So profitiert die ausschließlich von der FCG geforderte Abschaffung der kalten Progression besonders unsere Berufsgruppe. Es sollen diejenigen, die unseren Staat erhalten, entlastet werden. 

Progressionsabgeltungsgesetz

In diesem geht es um die Abgeltung des verbleibenden Drittels der Progressionsanpassung. Die erreichten und darin vorgesehenen Verbesserungen treten mit 1. Januar 2025 in Kraft.

Hier die wichtigsten Inhalte dieses Nationalratsbeschlusses:

 

Anhebung der Steuerstufen

Alle Steuerstufen (außer jene des Höchststeuersatzes von 55 % bei Einkommen ab 1 Mio. Euro) werden um knapp 4 Prozent angehoben.

Die neuen Tarifstufen ab 2025:

    • erste Tarifstufe    13.308 Euro
    • zweite Tarifstufe  21.617 Euro
    • dritte Tarifstufe   35.836 Euro
    • vierte Tarifstufe   69.166 Euro
    • fünfte Tarifstufe 103.072 Euro

 

Anhebung der Tages- und Nächtigungsgebühr

    • Die Tagesgebühr (Tarif I) wird auf 30 Euro (bisher 26,40 Euro),
    • die Tagesgebühr (Tarif II) auf 22,00 Euro (bisher 19,80 Euro) und
    • die Nächtigungsgebühr auf 17 Euro (bisher 15,00 Euro)

angehoben.

 

Erhöhung des Kilometergeldes

Das Kilometergeld beträgt zukünftig

    • für Motorfahrräder und Motorräder UND für Personen- und Kombinationsfahrzeuge je Fahrkilometer einheitlich 0,50 Euro (statt 0,24 Euro für Motorfahrräder und Motorräder und statt 0,42 Euro für PKW und Kombi).
    • Der Zuschlag für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, erhöht sich auf 0,15 Euro je Fahrkilometer (statt 0,05 Euro).

Wichtige klimafreundliche Neuerungen:

    • Bei Benützung eines eigenen Fahrrads gebühren 0,50 Euro je Fahrkilometer.
    • Für Wegstrecken, die bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt das Kilometergeld bereits ab einer Wegstrecke von mehr als einem Kilometer (statt bisher mehr als zwei Kilometer).

 

Anhebung und Attraktivierung des Kostenersatzes bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Beförderungszuschuss)

Als Attraktivierungsmaßnahme für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird es eine Erhöhung des Beförderungszuschusses bei Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln geben:
Der Beförderungszuschuss beträgt zukünftig für

    • die ersten 50 Kilometer 0,26 Euro (statt 0,20 Euro)
    • für die weiteren 250 Kilometer 0,13 Euro (statt 0,10 Euro)
    • für jeden weiteren Kilometer 0,07 Euro (statt 0,05 Euro)

Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 69,30 Euro nicht übersteigen (statt 52,00 Euro).

Bei Weglängen bis 8 Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 2,00 Euro je Weg-strecke (statt 1,64 Euro).

Der erhöhte Beförderungszuschuss (wenn die Verwendung eines Massenbeförderungsmittels glaubhaft gemacht wird) beträgt zukünftig für

    • die ersten 50 Kilometer 0,50 Euro (statt 0,30 Euro)
    • für die weiteren 250 Kilometer 0,20 Euro (statt 0,15 Euro)
    • für jeden weiteren Kilometer 0,10 Euro (statt 0,08 Euro)

Insgesamt darf der erhöhte Beförderungszuschuss 109,00 Euro nicht übersteigen (statt 79,70 Euro).

Die Summe der Beförderungszuschüsse darf pro Kalenderjahr maximal 2.450 Euro betragen.

Mit diesem Gesetzesbeschluss wurden langjährige Forderungen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) umgesetzt.

 

Mit Juni 2024 wurde die Abwicklung mehrtägiger Schulveranstaltungen über Reiseveranstalter und Reisebüros ermöglicht.

Durch den steten Einsatz als Team FCG-BMHS konnten diese Verbesserung hinsichtlich mehrtägiger Schulveranstaltungen erreicht werden – die Regelungen im Detail:

Um die Abwicklung von mehrtägigen Schulveranstaltungen externen Dienstleistern, wie befugten Reisebüros oder Reiseveranstaltern zu übertragen, muss der Schulgemeinschaftsausschuss befasst werden. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Dem externen Dienstleister kann die Organisation und Abwicklung der gesamten Schulveranstaltung zugewiesen werden, einschließlich Zahlungen. Diese können von den Erziehungsberechtigten direkt – d.h. ohne organisatorische Mitwirkung der Schule bzw. ihrer Lehrpersonen – mit dem externen Dienstleister abgewickelt werden.

Die Abrechnung mehrtägiger Schulveranstaltungen ohne Zuziehung eines externen Anbieters erfolgt wie bisher über Nebenkonten („Schulveranstaltungskonten“) oder direkt über das Schulkonto.

Die Nutzung privater Konten von Lehrerinnen und Lehrern zur finanziellen Abwicklung von Schulveranstaltungen ist unzulässig.

 

Abgeltung der Reisekosten bei Schulveranstaltungen

Wesentliche Änderung ist, dass nun grundsätzlich die bekannte Reisegebührenvorschrift auch bei der Kostenabrechnung zur Anwendung kommt. Damit gehört beispielsweise die Regelung, dass für die Lehrerin/den Lehrer Auslagen für die Nächtigung höchstens bis zu 200vH des Betrages, den die Schülerin/der Schüler je Nacht zu tragen hat, zu ersetzen sind, der Vergangenheit an.

Außerdem ist es möglich, dass die Regelungen des Beförderungszuschusses zur Anwendung kommen.

In der letzten Sitzung des Nationalrates am 18. September 2024 wurde auch eine Erhöhung der Nächtigungsgebühr per 1.1.2025 beschlossen.

Dadurch erhöht sich der maximal abrechenbare Betrag ab diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit Nächtigungskosten auf € 153,00. Im laufenden Kalenderjahr sind es noch € 105,00.

 

Schulautonome Entscheidung SOST/ganzjähriges Modell – Lernbegleitung für alle ab der 10. Schulstufe möglich

Seit 1. September 2022 haben zumindest dreijährige mittlere und höhere Schulen die Wahl der Festlegung zwischen der semestrierten Oberstufe und dem ganzjährigen Modell. Durch den ständigen und jahrelangen vehementen Einsatz der FCG BMHS Standesvertretung (nur von dieser!) ist es damals gelungen, dass diese gesetzliche Bestimmung ins Dauerrecht übernommen wurde.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der überwiegende Anteil der Schulstandorte sich für das ganzjährige Modell entschieden hat. Dadurch erhalten dort Schülerinnen und Schüler am Ende des Wintersemesters eine Schulnachricht, in der sie und die Erziehungsberechtigten über den entsprechenden Leistungsstand informiert werden. Einige Standorte gestalten die organisatorischen Rahmenbedingungen nach den Bestimmungen der semestrierten Oberstufe.

Auch diese wenigen Schulstandorte haben aber die Möglichkeit, wieder auf das ganzjährige Modell umzusteigen. Eine etwaige Entscheidung muss bis spätestens 1. Februar mit Wirkung frühestens ab dem folgenden Schuljahr erlassen werden. Diese Anordnung der Schulleitung kann jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.

Unabhängig vom gewählten Organisationsmodell gibt es die Möglichkeit, an allen mindestens dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe, eine individuelle Lernbegleitung anzubieten. Unsere Forderung ist, diese Möglichkeit auch unseren Schülerinnen und Schülern in den ersten Klassen und Jahrgängen zu ermöglichen.

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