Haftung – Lehrerhaftung
Grundsätzlich sollen durch eine angemessene Beaufsichtigung der Schüler deren eigene Sicherheit gewährleistet werden, andererseits soll die Verursachung von Schäden am Eigentum und an der Person anderer durch Schüler weitgehend hintangehalten werden. Umfassend zusammengefasst sind die Fragen der Haftung und Aufsichtspflicht im Aufsichtserlass 2005 (RS 15/2005, GZ: BMBWK-10.361/0002-III/3/2005). Erlass: 18.8.2005
Für die Regelungen im Unterricht Bewegung und Sport gelten weitere spezifische Rundschreiben und Erlässe.
Für welche Zeit gilt die Aufsichtspflicht von Lehrpersonen?
Der zeitliche Geltungsbereich der Aufsichtspflicht umfasst gemäß RS 15/2005 grundsätzlich- die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, die Zeit des Unterrichtes selbst, sämtliche Pausen mit Ausnahme der „Mittagspause“ und den Zeitraum während des Verlassens der Schule unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes
– bei Schulen mit Tagesbetreuung (ganztägige Schulformen) zusätzlich die Zeit der Tagesbetreuung
– den Zeitraum einer Schulveranstaltung
– den Zeitraum einer schulbezogenen Veranstaltung
– den Zeitraum einer Berufsbildungsorientierung
Für die BMHS gilt:
Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung kann situationsbezogen differieren.
Es obliegt der Einschätzung durch die Lehrperson, ob die Beaufsichtigung für Schüler ab der 9. Schulstufe auch ganz entfallen kann. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn eine Beaufsichtigung im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist.
Dürfen SchülerInnen selbständig zum dislozierten Unterricht oder zu Lehrausgängen fahren/gehen?
Wenn es die körperliche und geistige Reife der Jugendlichen zulässt, können die Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort hin- und zurückgeschickt werden. Die Schülerinnen und Schüler können auch dort entlassen werden, wenn dies zweckmäßig und unbedenklich erscheint.
Welche Maßnahmen sind bei einem Unfall einer Schülerin bzw eines Schülers zu ergreifen?
Entsprechend dem RS 15/2005 sind bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülern alle erforderlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus, unverzüglich zu treffen. Ebenso sind die Schulleitung und die Erziehungsberechtigten umgehend zu verständigen. Bei leichteren Verletzungen oder Erkrankungen eines Schülers richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen nach dem für die Lehrperson erkennbaren Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Schülerunfälle sind der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemäß § 363 Abs. 4 ASVG anzuzeigen.
Wie ist die Aufsichtspflicht für Theaterbesuche geregelt?
Gemäß RS15/2005 sind Veranstaltungen, die eine Lehrperson als Privatperson durchführt, wie z.B. abendliche Theaterbesuche oder Wochenend-Schiausflüge mit Schülern, weder Schulveranstaltungen noch schulbezogene Veranstaltungen im Sinne der §§ 13 bzw. 13a SchUG. In diesen Fällen richten sich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und die Haftung der Lehrkraft nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. An dieser Tatsache vermag auch die Erteilung der erforderlichen Bewilligung zur bloßen Organisation einer derartigen Veranstaltung in der Schule durch den Schulgemeinschaftsausschuss bzw. die Schulbehörde erster Instanz nichts zu ändern (§ 46 Abs. 2 SchUG).
Wie ist die Vorgehensweise bei Ausschluss von einer Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung geregelt?
Stört ein/e Schüler/in den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch das Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmenden gefährdet, so kann die Leitung der Schulveranstaltung den Schüler / die Schülerin von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind die Schulleitung und die Erziehungsberechtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden (§ 10 Abs. 5 SchVV).
Wer haftet für Schäden, die Schüler verursachen?
Lehrerinnen und Lehrer haften grundsätzlich nicht für ihnen anvertraute Schülerinnen und Schüler, es sei denn, es liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor.
Unter welchen Umständen übernimmt die AUVA einen Schaden bei Schülerunfällen?
Die Amtshaftung für Schülerunfälle im Rahmen der Schulausbildung sowie der Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen bei fahrlässigem (grob fahrlässiges und leicht fahrlässiges) Verhalten der Aufsichtsperson wird durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst. Das heißt, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt leistungspflichtig ist.
Aufsichtsführung und Strafrecht
Das Maß der aufzuwendenden Sorgfalt (Aufmerksamkeit) hängt von den Umständen ab. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann aber nur vorgeworfen werden, wenn es unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch zuzumuten war, die Sorgfalt tatsächlich anzuwenden (RS 15/2005).
Wie ist die Haftung von Lehrpersonen geregelt?
Für Beamte und Vertragsbedienstete gelten in diesem Fall unterschiedliche Gesetze. Für entschuldbare Fehlleistungen ist die Haftung jedenfalls ausgeschlossen.
Die Amtshaftung regelt die Haftung von Lehrkräften als Organe der Vollziehung. Es haftet im Schadensfall daher der Dienstgeber als Rechtsträger. Pragmatisierte Lehrpersonen haften gegenüber geschädigten Dritten überhaupt nicht. Der Dienstgeber kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Dienstnehmer im Zuge des Regresses den im Zuge der Amtshaftung erwachsenen Schaden verlangen.
Für Vertragsbedienstete gelten ABGB und Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Auch bei Vertragslehrern sind Schadenersatzansprüche an den Dienstgeber zu richten (Dienstnehmerhaftpflicht). Grundsätzlich haften Vertragsbedienstete Dritten gegenüber aber auch nach ABGB (Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch).
Rechtsschutz und Haftplicht im Beruf
Der „GÖD–Berufsschutz“ mit „ÖBV–Lehrerschutz“ – schon ab weniger als zwei Euro pro Monat
Eine Kooperation der BMHS Gewerkschaft mit der österreichischen Beamtenversicherung für ALLE BMHS-Lehrerinnen und Lehrer
Der GÖD–Berufsrechtsschutz ist wohl der beste Rechtsschutz in dieser Kategorie. Die GÖD hilft bei der Vertretung in Zivilprozessen, in Dienstrechts- bzw. Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren und bei der Verteidigung in Strafsachen und Disziplinarverfahren. Sie steht bei Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofbeschwerden zur Seite und berät in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Fragen sowie bei eventuellen Pflegegeldeinstufungen.
Die sonst von privaten Rechtsschutzversicherungen bekannten Leistungshöchstgrenzen gibt es im GÖD–Berufsrechtsschutz nicht. Somit kann auch ein langer und komplexer Instanzenzug mit diesem gewerkschaftlichen Beistand bewältigt werden.
Sollte es dennoch zu einer Schadenersatzforderung eines Dritten kommen, die aufgrund einer dienstlichen, fahrlässigen Fehlleistung entstanden ist, bietet der „GÖD–Berufsschutz“ auch noch eine Berufshaftpflichtversicherung von bis zu € 75.000,00 Versicherungssumme.
Hiervon ausgenommen sind alle Regressforderungen des Dienstgebers, welche auf Basis des Amts-, Organ- oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes entstehen können. Diese stellen besonders für Lehrerinnen und Lehrer ein nicht unwesentliches Berufsrisiko dar.
Darauf abgestimmt bietet nun der „ÖBV–Lehrerschutz“ eine ergänzende Deckung für all diese Eventualitäten. Er deckt alle Regressforderungen, welche durch entstandene Schäden im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit vom Dienstgeber vorgeschrieben werden können.
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