Für Sonderurlaube gemäß § 74 BDG bzw. § 29a VBG wurden 2026 Richtlinien verlautbart. Ergänzend ermöglicht §3 Dienstrechtsverfahrensverordnung der Direktion die Gewährung eines Sonderurlaubes aus beliebigem Grund von höchstens einer Woche an eine Lehrperson einer Bundesschule, wenn deren Vertretung gesichert ist.

Die Gewährung von Sonderurlauben ist, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, der Dienstbehörde nachträglich zu melden. Bei Sonderurlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angegebene Höchstausmaß zu bewilligen ist, sondern dass es auf die im Einzelfall erforderliche Zeit ankommt. Bei Gewährung eines Sonderurlaubes aus anderen wichtigen persönlichen Gründen oder mit einem höheren als dem den vorliegenden Richtlinien entsprechenden Ausmaß ist, soweit die Zuständigkeit der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters nach den erwähnten Bestimmung der DVV 1981 gegeben ist, im kurzen Weg (telefonisch, per E-Mail etc.) die vorherige Genehmigung bei der Bildungsdirektion bzw. bei direkt dem Bundesministerium für Bildung nachgeordnete Dienststellen bei der für die jeweiligen Bediensteten zuständigen Personalabteilung einzuholen.

Mitwirkungsrecht der Personalvertretung

Zu beachten ist, dass bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als 3 Tagen der Dienststellenausschuss das Recht auf Mitwirkung hat – siehe § 9 Abs. 1 lit. g des Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 133/1967, idgF. Dabei ist gemäß PVG auch auf einen geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.

Anlass Ausmaß
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bis zu
3 Arbeitstage
Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin bis zu
3 Arbeitstage
Geburt eines Kindes bis zu
3 Arbeitstage
Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister 1 Arbeitstag
Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin bis zu
2 Arbeitstage
Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten bis zu
2 Arbeitstage
Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) ortes 1 Arbeitstag
Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort bis zu
2 Arbeitstage