Jubiläumszuwendung / Belohnungen
Jubiläumszuwendungen § 20 c. Gehaltsgesetz (GG)
Die Jubiläumszuwendung kann für treue Dienste gewährt werden.
- nach 25 Jahren 2 Monatsbezüge
- nach 40 Jahren 4 Monatsbezüge
Im Falle eines Ruhestandsantritts zum regulären Zeitpunkt (mit 65 Jahren) reichen bereits 35 Jahre. Bei Ausscheiden aus dem Dienststand durch Tod erfolgt die Auszahlung von vier Monatsbezüge an die Hinterbliebenen. Es reichen dann ebenfalls bereits 35 Jahre.
Obwohl es sich um ein Kannbestimmung handelt, ist die Jubiläumszuwendung grundsätzlich auszuzahlen (Dienstrechtsabteilung GÖD BMHS).
Eine Aliquotierung der Höhe der Jubiläumszahlung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß ist nur auf Vertragslehrer/innen anzuwenden. Hier gilt:
Ist eine Vertragslehrerin bzw. ein Vertragslehrer zum Zeitpunkt des Anfalls der Jubiläumszuwendung teilbeschäftigt, so wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß der gesamten Dienstzeit ermittelt, und entsprechend dieses ermittelten Prozentsatzes die Höhe der Jubiläumszuwendung vom aktuellen Monatsbezug laut Gehaltstabelle errechnet (§ 17 VBG).
Zeiten in jeder Phase des Sabbaticals gelten im Sinner der Jubiläumsgeldes als Teilbeschäftigung.
ACHTUNG
Zeiten, die für das Dienstjubiläum anrechenbar sind, entsprechen im Normalfall nicht der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Der Dienstjubiläumsstichtag kann an der Schule erfragt werden, ist aber auch über das Portal Austria (bildung.portal.at) zu ersehen.
Ausbezahlung im Jänner oder Juli nach Erreichen des Jubiläumsstichtages gemeinsam mit dem Monatsbezug.
Belohnungen
Für besondere Leistungen bei der Besorgung administrativer Aufgaben an der Schule ist für Lehrpersonen an mittleren und höheren Schulen im alten Dienstrecht die Gewährung einer Belohnung vorgesehen.
Diese Belohnung ist für die folgende Anzahl von Lehrpersonen vorgesehen (getrennte Berechnung im Cluster):
a) an Schulen mit bis elf Klassen für eine Lehrperson,
b) an Schulen mit zwölf bis 21 Klassen für zwei Lehrpersonen,
c) an Schulen mit 22 bis 44 Klassen für drei Lehrpersonen und
d) an Schulen mit mehr als 44 Klassen für vier Lehrpersonen.
Eine solche Belohnung wird zweimal je Schuljahr, und zwar in den Monaten September und Juni, gewährt.
Die Belohnung beträgt für Lehrpersonen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 1/l 1, L 2a 2/l 2a 2, L 2a 1/l 2a 1, L 2b 1/l 2b 1 und L 3/l 3 (sowie für sondervertragliche Berufsschullehrpersonen) einheitlich 17,6% des Referenzbetrages.
Qualitäts-Schulkoordinatorinnen und Qualitäts-Schulkoordinatoren (Q-SK) im alten Dienstrecht erhalten für die Koordinationsaufgaben im Rahmen des schulischen Qualitätsmanagements QMS im Bereich der Pflichtschulen und der mittleren und höheren Schulen eine Belohnung. Q-SK im neuen Dienstrecht (pd-Schema) erhalten keine Belohnung, sondern eine Berücksichtigung im Rahmen der 23./24. Wochenstunde.
Die jährliche Belohnung kann auf bis zu vier QSK pro Schule/Verbund aufgeteilt werden.
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1 bis 3 Klasse(n) |
keine Belohnung |
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4 Klassen |
€ 291,22 |
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5 und 6 Klassen |
€ 436,84 |
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7 Klassen |
€ 728,04 |
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8 und 9 Klassen |
€ 1.164,88 |
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ab 10 Klassen |
€ 1.456,10 |
Laut PVG §9 Abs. 3 f) sind dem Dienststellenausschuss „die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien“ schriftlich mitzuteilen. Zuvor besteht nach Abs. 1 f) Mitwirkungsrecht „bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien“.