LBVO

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Hier zur Sonderausgabe des Standpunkt BMHS OÖ „Die Leistungsfeststellung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“

Aktuelle Ergänzung zur Definition der „wesentlichen Bereiche“ in kompetenzorientierten Lehrplänen

Im Zusammenhang mit der Neuen Oberstufe (NOST) gab es immer wieder Anfragen, wie die kompetenzorientierten Lehrpläne mit der gültigen Leistungsbeurteilungsverordnung in Einklang gebracht werden können. Insbesondere ging es um die Frage der „wesentlichen Bereiche“, wer diese definiert und wann diese überwiegend erfüllt sind, um zu einer negativen oder positiven Beurteilung zu kommen. Die BMHS Gewerkschaft hat die Schulrechtsabteilung im damaligen BMB konsultiert und folgende Auskunft erhalten:

Die Notenkriterien sind im § 14 LBVO definiert. „Um zu einer rechtskonformen Beurteilung zu gelangen, ist es notwendig, als Lehrer bzw. als Lehrerin vorerst die wesentlichen Bereiche der Lehrplananforderung zu definieren, um danach feststellen zu können, ob diese von der Schülerin oder vom Schüler in der Durchführung der Aufgabe zumindest überwiegend erfüllt werden kann. Die Festlegung der wesentlichen Bereiche und der darüberhinausgehenden Anforderungen obliegt in der Verantwortung des Lehrers bzw. der Lehrerin. Die Leistungsanforderungen und die Maßstäbe der Beurteilung sollten den Schülerinnen und Schülern transparent gemacht werden. Je nach Definition des wesentlichen Bereiches durch die Lehrkraft kann eine Kompetenz für sich allein oder mehrere Kompetenzen einen wesentlichen Bereich bilden.“ (GZ.BMBF-13.261/0027-Präs.12/2016)

Demnach ist es nicht so, dass in der NOST jede einzelne Kompetenz (also Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff) überwiegend erfüllt sein muss. Mit diesen zitierten Aussagen des Ministeriums kann zusammenfassend festgestellt werden, dass es nach wie vor auf „die wesentlichen Bereiche der Lehrplananforderungen“ gemäß § 14 LBVO ankommt und nicht ausschließlich auf definierte Kompetenzen.