SGA - Schulgemeinschaftsausschuss

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Schulgemeinschaftsausschuss

 

Im Bundesgesetzblatt 138/2017 (ausgegeben am 15. 9. 2017) wurden unter anderem Änderungen im Schulunterrichtsgesetz veröffentlicht. Diese betreffen auch den Schulgemeinschaftsausschuss und traten per 1. 9. 2018 in Kraft. 

Wer sind die Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses?

Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuss nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

Wann werden die Lehrervertreter für den SGA gewählt?

Die Vertreter der Lehrer im Schulgemeinschaftsausschuss sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Wahl der Vertreter der Lehrer auch für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen. In diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuss an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen.
Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.

Wie ist die Wahl durchzuführen?

Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.

Wann ist eine Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses einzuberufen?

Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.
Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.

Welche Kriterien sind bei der Einberufung zu beachten?

Mit jeder Einberufung ist eine Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden.

Wer führt den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuss?

Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuss führt der Schulleiter.

Wer hat Stimmrechte im Schulgemeinschaftsausschuss?

Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme. Gemäß § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz hat der Schulleiter jedoch bei den sogenannten „schulautonomen Tagen“ ab 1. 9. 2018 neuerdings ein Stimmrecht.

Wann ist der Schulgemeinschaftsausschuss beschlussfähig bzw. wann ist ein Beschluss gültig?

Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. Für einen
Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. 

Welche Personen können zu einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses noch eingeladen werden?

Sofern Tagesordnungspunkte eine Angelegenheit betreffen, die die Beteilung anderer Personen (z. B. andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereins, Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, Leiter des Schülerheims, Schulleiter, administrative Verwaltungskraft) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen. Den Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.

Welche Aufgaben hat der Schulleiter unter anderem während einer Sitzung?

Der Schulleiter hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung
der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Was passiert, wenn der Schulgemeinschaftsausschuss nicht beschlussfähig ist?

Kann der Schulgemeinschaftsausschuss in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuss unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuss ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend ist.

Wie sieht die Vertretungsregelung für Mitglieder im Schulgemeinschaftsausschuss aus?

In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen.

Welche Angelegenheiten betreffen den Schulgemeinschaftsausschuss?

Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

1. Die Entscheidung über 
a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
c) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
d) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern-) Sprechtagen
e) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche
des Schuljahres
f) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung
g) die Hausordnung
h) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
i) die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind
j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
k) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen
l) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemeinbildenden höheren Schulen
m) Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen
n) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule
o) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen
p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus
q) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
s) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen.

2. Die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der
Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich
der Schule.

Zur Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Stimmzettel für die SGA-Wahl siehe Erlass vom 16.7.2008