Mehrdienstleistungen (MDL) und Entfall/Supplierungen (Einzel- und Dauersupplierungen)

 

§ 61 Gehaltsgesetz (GehG) 1956
§ 47 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) – Ergänzungen Vertragslehrpersonen/neues Dienstrecht


Vergütung für Mehrdienstleistungen

  • Überschreitet der Lehrer (altes Dienstrecht) durch

1. dauernde Unterrichtserteilung,
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG (Bundeslehrverpflichtungsgesetz),
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, …

  • Überschreitet die Vertragslehrperson (neues Dienstrecht) durch

dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gem. § 40a Abs. 2 Z 1 VBG

das Ausmaß von 24 Wochenstunden…

… so gebührt ihm/ihr hierfür eine besondere Vergütung.

Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde

  • einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung (altes Dienstrecht) …
  • mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden (neues Dienstrecht) …

… in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30% des Gehaltes.

Zu beachten ist, dass „20 Stunden“ im alten Dienstecht 20 Werteinheiten sind und 24 Wochenstunden im neuen Recht je nach Wertigkeit der Stunde (siehe Diensrecht neu – pd) für 20 bzw. 22 Unterrichtsstunden  und 2 Stunden „qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 40a Abs. 2 Z 1 VBG“ steht.

Sowohl im Altrecht als auch im Neurecht ist die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung an anderen Tagen als den folgenden zur Gänze unterbleibt:

1. Den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen (Anm.: Im Wesentlichen die Sonn- und Feiertage) oder
2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen oder
3. an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes (Anm.: „SGA-Tage“) oder
4. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
5. an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
6. an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit abwesend ist, die
a) im gesamtschulischen Interesse liegt,
b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,

Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.

Bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ist ein Fünftel,
bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel
der Vergütung einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung (mit Ausnahme Punkt 6.) zur Gänze einzustellen.

 

Supplierungen (Einzel- und Dauersupplierungen)

Einem Lehrer (Altrecht), der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde („Einzelsupplierung“), die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt (Stand 2024)
1. € 47,50 für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
2. € 40,50 für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.

In Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung als Supplierstunde, sondern die Vergütung als Mehrdienstleistung.

Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und einer Abschlussprüfung gelten unter den Voraussetzungen des Abs. 8 erster Satz als Vertretungsstunden im Sinne der Abs. 8 bis 10.

Einer Vertragslehrperson (Neurecht), die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von (stand 2024)

€ 47,50.

Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des Abs. 4.

Auf eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Bestimmungen mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Lehrperson als wöchentliche Lehrverpflichtung gilt.

Sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird, ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern. Die Vertretungsstunden sind somit ab diesem Zeitpunkt als MDL zu vergüten und nicht als „Einzelsupplierung“!