Abfertigung

Abfertigung für Vertragsbedienstete

Vertragsbedienstetengesetz VBG § 84 u. § 91 l

 

Abfertigung „alt“

 

Diese gilt für alle Lehrer/innen, die vor dem 1.1.2003 in den Bundesdienst eingetreten sind!

Vertragslehrer/innen mit unbefristetem Dienstvertrag haben, ebenso wie Vertragslehrer/innen mit Jahresverträgen, deren Dienstverhältnis ohne Unterbrechung mindestens drei Jahre gedauert hat, Anspruch auf Abfertigung, wenn sie (ohne selbstverschuldeten Grund) gekündigt werden.

Einer/Einem Vertragsbediensteten/Vertragsbediensteter gebührt eine Abfertigung, bei einer eigenen Kündigung

  • innerhalb von 6 Monaten nach der Heirat oder der Geburt bzw. Annahme eines Kindes
  • oder spätestens 3 Monate vor Ablauf des Mutterschaftskarenzurlaubes
  • oder während einer familienrechtlichen Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG / nach § 8 VKG.

Die Abfertigung kann dabei nur einmal in Anspruch genommen werden und nur von einem der eventuell Betroffenen.
Hat das Dienstverhältnis (DV) mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert, so besteht ein Anspruch bei eigener Kündigung

  • bei Männern nach dem 65. und Frauen nach dem 60. Lebensjahr
  • bei vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer
  • bei Pension bzw. vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Anspruch besteht auch bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, weil z.B. ein Pensionsanspruch besteht . Es sind dabei grundsätzlich keine Fristen einzuhalten. Für eine Nachbesetzung dieser Stelle ist es für die Schule natürlich besser, wenn diese Beendigung in einem angemessen Zeitraum erfolgt (vor Erstellung der prov. LFV?)!

Dienstverhältnis
(Jahre)
Abfertigung
(Anzahl Monatsentgelte)
 3  2
 5  3
 10  5
 15  6
 20  9
 25 12 
Höhe der Abfertigung für Vertragslehrer

Anmerkung:
Die Berechnungsgrundlage für die Abfertigung ist der letzte Monatsbezug – VBG § 84 (4).
Ein reduzierter Bezug z.B. aufgrund einer Teilbeschäftigung oder eines Sabbaticals im letzten Monat des Aktivstandes wirkt sich somit nachteilig auf die Höhe der Abfertigung aus!
Die Abfertigung wird mit dem festen Lohnsteuersatz (wie die Sonderzahlung) versteuert.

 

Abfertigung „neu“

Für alle nach dem 1.1.2003 in den Bundesdienst aufgenommenen Beschäftigten gelten die
Bestimmungen der Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).

Ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses muss der Dienstgeber monatlich 1,53 % des
Bruttoentgeltes (inklusive Sonderzahlung) an die Krankenkasse abführen. Die eingezahlten
Beiträge werden von der APK-Mitarbeitervorsorgekasse AG verwaltet. Während Zeiten von
Mutterschutz und Krankenstand sind die Beiträge vom Dienstgeber bzw. während des
Kinderbetreuungsgeldbezugs aus dem Familienlastenausgleichsfonds und bei einer Bildungskarenz vom AMS zu entrichten.

Es erfolgen jährliche Kontoinformationen im ersten Quartal durch die APK-Mitarbeitervorsorgekasse AG und es besteht die Möglichkeit, sich über die Abfertigungsanwartschaft mittels App zu informieren (Infos dazu auf der ersten Seite der Kontoinformation).

Abfertigungsbeiträge sind auch für folgende Zeiten zu entrichten:

  • Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst (Arbeitgeber)
  • Mutterschutz und Krankenstand (Arbeitgeber)
  • Zeit des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges (FLAF)
  • Bildungskarenz (gibt es für Lehrer/innen nicht), Sterbebegleitung (FLAF)

Tipp:
Die Bemessungsgrundlage und der Abfertigungsbeitrag müssen auf dem Lohnzettel aufscheinen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, die Höhe des Beitrags zu kontrollieren. 

Ein Anspruch besteht nach drei Einzahlungsjahren

  • bei Arbeitgeberkündigung
  • unverschuldeter Entlassung
  • berechtigtem Austritt
  • einvernehmlicher Auflösung
  • Zeitablauf
  • Mutterschaftsaustritt
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlicher Pensionsversicherung 

Bei Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht ein Wahlrecht zwischen 

  • Auszahlung der Abfertigung 
  • Weiterveranlagung in der bisherigen Abfertigungskasse
  • Übertragung des Abfertigungsbetrages in die Abfertigungskasse des neuen Arbeitgebers
  • Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung
  • Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen
  • Übertragung in die bestehende Pensionskasse des Arbeitnehmers 

Das Wahlrecht muss innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich ausgeübt werden. Geschieht dies nicht, wird das Geld in der Abfertigungskasse weiter veranlagt. 
Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch! Sie muss vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Zwei Monate danach hat die Auszahlung zu erfolgen. 

Bei Pensionierung kann gewählt werden zwischen

  • Auszahlung der Abfertigung
  • einer Rentenversicherung
  • der Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen
  • der Veranlagung in einer Pensionskasse 

vom Wahlrecht ist innerhalb von zwei Monaten Gebrauch zu  machen, anderenfalls wird die Abfertigung ausbezahlt. 
Bei Auszahlung ist die Abfertigung mit 6% zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei. 

Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskassa (es besteht kein Wahlrecht). Daher nicht selbst kündigen, sondern einen Antrag auf einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses beim LSR stellen!  

Höhe der Abfertigung
Diese hängt von der Veranlagung der Beiträge ab. Verringert wird der Abfertigungsanspruch durch die Verwaltungskosten, die zwischen 1 und 3,5 Prozent der Beiträge ausmachen dürfen. Gesetzlich garantiert ist jedenfalls die Summe der einbezahlten Abfertigungsbeiträge. 

Unsere Abfertigungskasse ist die

APK-Mitarbeitervorsorgekasse AG
https://www.apk-vk.at/

Über www.kontostand.at können die Anwartschaftsberechtigten den Zugang zum individuellen Konto nutzen. Die Zugangsdaten (User, Passwort) sind Teil der ersten
schriftlichen Information („Herzlich Willkommen!“) und aller Kontoinformationen.
Im Onlinekonto befindet sich nicht nur die letzte jährliche Kontoinformation, sondern auch
monatliche Werte und die gesamte Historie.

 

Abfertigung für „Pragmatisierte“

Gehaltsgesetz GG § 26 (3)

Eine Abfertigung gebührt einem/r verheirateten Beamten/in wenn er/sie  innerhalb von 6 Monaten nach der Eheschließung oder der Geburt eines eigenen oder eines adoptierten Kindes aus dem Dienst austritt.

Sie gebührt jedoch nicht für beide Ehepartner bzw. wenn ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

Höhe der Abfertigung: 

Ruhegenussfähige Dienstjahre Abfertigung
(Monatsgrundbezüge)
3 2
5 3
10 4
15 6
20 9
25 12
Höhe der Abfertigung für Pragmatisierte