Sabbatical


Beamten-Dienstrechtsgesetz BDG § 78e. in Verbindung mit § 213 a. (Sonderbestimmungen für Lehrer/innen!)

Vertragsbedienstetengesetz VBG § 20a in Verbindung mit 47 a. (Sonderbestimmungen für Lehrer/innen!)

Dem Lehrer / Der Lehrerin, der/die mindestens 5 Jahre im Bundesdienst war, kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Schuljahren eine Freistellung in der Dauer von einem Schuljahr gewährt werden.

Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden kann.

Das Schuljahr beträgt für Sabbaticalberechnungen 1. September bis 31. August.

Rahmenzeit = Ansparzeit plus Freistellungsjahr

Dienstzeiten an Landesschulen zählen nicht!

Bezug währen der Rahmenzeit:

Ist der Lehrer während der gesamten Dienstleistungszeit vollbeschäftigt, besteht ein Bezugsanspruch bei

2-jähriger Rahmenzeit von 50 %
3-jähriger Rahmenzeit von 67 %
4-jähriger Rahmenzeit von 75 %
5-jähriger Rahmenzeit von 80 %

des Bruttogehalts während der gesamten Rahmenzeit.

Die Freistellung darf im Falle der zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle der vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Ansparzeit angetreten werden.

Bei vorzeitigem Ende oder Tod erfolgt eine entsprechende Nachverrechnung.

Folgen für den Ruhebezug beachten!

Auswirkungen auf Pension und Ruhebezug können mit dem FCG-Pensionsrechner sowohl für Pragmatisierte als auch für Vertragslehrer/innen berechnet werden.

Folgen für die Jubiläumszuwendung beachten!

Fällt der Stichtag für die Jubiläumszuwendung in die Rahmenzeit der Sabbaticalvereinbarung, so gilt grundsätzlich der Grundbezug zum Stichtag als Basis der Berechnung der Zuwendung. Ist der/die Vertragslehrer/in zum Stichtag allerdings in einer Teilbeschäftigung, werden die Bezüge zur Berechnung der Basis auf die gesamte Dienstzeit durchgerechnet. Ist er/sie in Vollbeschäftigung, gilt als Basis der Grundbezug vor der Rahmenvereinbarung.

Abbruch:

Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstrechtlichen Interessen entgegenstehen. Die einbehaltenen Bezüge werden nachverrechnet. Die Vorteile aus der bevorzugten Besteuerung von Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) können für die nachverrechneten Beträge nicht zum Tragen kommen. Auch die verminderten Pensionsbeitragsgrundlagen während der Sabbaticalrahmenzeit bis zum Abbruch erhöhen durch die Nachverrechnung nicht.

Das Sabbatical endet automatisch vorzeitig bei:

  • Karenzurlaub oder Karenz

  • gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienstfreistellung

  • Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

  • Suspendierung

  • unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder

  • Beschäftigungsverbot nach dem MSchG

sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

Teilzeit während des Sabbaticals ist möglich. Pragmatisierte dürfen nicht durchschnittlich 50 % unterschreiten!

Ein formloses Ansuchen oder mit Formular https://www.bildung-ooe.gv.at/service/Formulare/fuer-Schulleitungen/Dienstrecht-f-r-Bundeslehrer/Allgemeine-Formulare-.html

ist bis zum Ende des vorangehenden Schuljahres im Dienstweg einzureichen, ist schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren und hat zu beinhalten:

Beginn (1. September 20..), Dauer der Rahmenzeit und Freistellungsjahr (1. September bis 31. August).

Rumpfjahr-Regelung möglich:

Seit 2015/16 können Vereinbarungen geschlossen werden, wonach das Freijahr auch im letzten Jahr vor der Pension in Anspruch genommen kann, auch wenn es kürzer als zwölf Monate ist bzw. auch mehr als ein Jahr ist, wenn der Pensionsantritt bis spätestens 1. Dezember das darauffolgenden Schuljahres erfolgt.

Ein Erfolg der FCG-Standesvertretung für die Kolleginnen und Kollegen!