Bundespensionskassa

Der Dienstgeber zahlt für alle ab 1955 geborenen Bediensteten 0,75 % des Bruttobezuges monatlich in eine Pensionskasse ein. Dieser Betrag kann – steuerlich gefördert – durch Eigenbeiträge in der Höhe von 25 %, 50 %, 75 % oder 100 % der Dienstgeberbeiträge erhöht werden.

Außerdem kann ein Fixbetrag bis zu € 1.000,00 p.a. als Eigenbeitrag geleistet werden, allerdings nur in Kombination mit dem steuerlichen „Prämienmodell“ gemäß § 108a EStG.

Unter http://www.bundespensionskasse.at gibt es neben weiteren Informationen auch den Pensionskassenrechner. Er dient als Entscheidungshilfe, ob Eigenbeiträge in die Pensionskasse sinnvoll sind oder nicht. Für eine monatliche Zusatzpension ist ein angespartes Pensionskapital von mindestens € 12.600,00 (2019) Voraussetzung, sonst erfolgt eine Einmalzahlung (Abfindung). Die monatliche Zusatzpension ist steuerfrei, bei der Einmalauszahlung erfolgt eine Nachversteuerung für den € 11.000,00 übersteigenden Betrag.

Wir erhalten jährlich eine Mitteilung der BPK über den Guthabenstand. Die aktuelle ging im Mai 2020 zu. Bitte die Mitteilung der Bundespensionskasse nicht mit der Pensionskontomitteilung verwechseln!