Reisegebühren – Schulveranstaltungen

 

Zur Abrechnung von Reisekosten bei Dienstreisen siehe auch Reisegebühren- Dienstreisen

 

Bei Durchführung der Schulveranstaltung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Beginn und das Ende inklusive Zeitzurechnung (45 Minuten vor Abfahrt bzw. 30 Minuten nach Ankunft
des öffentlichen Verkehrsmittels) zu erfassen.

Bei Durchführung der Schulveranstaltung mit gemietetem Beförderungsmittel sind die tatsächlichen Zeiten anzuführen.

 

Pragmatisierte und Vertragslehrer/innen (Dienstrecht alt) 

 

Es gelten folgende pauschalierten Reisezulagen:

Lehrausgänge, Exkursionen und Wandertage bis zur Dauer von 5 Stunden keine Zulage
Halbtagswandertage und Sporttage – über 5 bis 8 Stunden € 11,22
Ganztagswandertage und Sporttage – über 8 Stunden € 23,10
Exkursionen und Berufspraktische Tage – über 5 bis 8 Stunden € 6,86
Exkursionen über 8 Stunden außerhalb des Dienstortes,
mehrtägige Exkursionen 
nach RGV (wie Dienstreisen)
Projektwochen, Berufspraktische Wochen, Intensivsprachwochen außerhalb des Dienstortes und Abschlusslehrfahrten pro Tag € 25,34
Sommersportwochen pro Tag € 27,72
Wintersportwochen pro Tag € 31,94

Nächtigungskosten

ohne Frühstück sind mittels beiliegender Original-Hotelrechnung nachzuweisen. Eine Gesamtabrechnung aller Teilnehmer/innen ist beizulegen, da die Kosten der Lehrpersonen max. 200% der Kosten der Schüler/innen betragen dürfen. (Ausnahme von
dieser Regelung ist der Schüler/innenaustausch. Eine Abgeltung der Nächtigungskosten für Lehrpersonal kann bis maximal € 105,- pro Nacht erfolgen.)

Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis (insbesondere bei Hotelrechnungen des Auslandes) nicht ersichtlich, wird das Taggeld um 15% der gebührenden Pauschalabgeltung gekürzt.

Zu den Nächtigungskosten zählen auch Orts-/Kurtaxe, Endreinigung und Bettwäschemiete.

 

Reisekosten

sind im Original mittels Fahrschein, Ticket oder Rechnung inklusive
Zahlungsbestätigung nachzuweisen. Personenbezogene Vergünstigungen sind anzuführen und in der Abrechnung zu berücksichtigen (zum Beispiel besitzen Schüler/innen Ermäßigungs- oder Jahreskarten).

ÖBB-Schulcard: Für Begleitpersonen entstehen keine Kosten.

Ein Beförderungszuschuss „BEZU“ ist unter Angabe der Gründe/Umstände zahlbar.

Belegpflichtig sind außerdem die notwendigen Fahrtauslagen für gemietete Fahrzeuge, für Schiffsfahrten, für die notwendige Benützung von Liften und Seilbahnen zur An- und Abreise sowie allfällige Eintrittsgelder usw.

 

Abgeltung für die Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen:

Dem/Der Leiter/in einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit mindestens viertägiger Dauer und Nächtigung gebührt als Abgeltung die Einrechnung von 4,33 Wochenstunden der Gruppe III (= 4,55 Werteinheiten) in seine/ihre Lehrverpflichtung in der Woche, in der die SchVA endet. Darüber hinaus erhält er/sie die pauschalierte Reisezulage.

 

Abgeltung für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen:

Für die Teilnahme an einer mindestens zweitägigen Schulveranstaltung mit Nächtigung und Betreuung einer Schülergruppe gebührt für jeden Tag folgende Abgeltung (§ 63a GehaltsG):

Verwendungs-

gruppe

Abgeltung des Gehalts

der Gehaltsstufe 8, L1

für 2024

in Euro

L PH, L1

12,1 ‰

56,90

L2

  9,8 ‰

46,10

 

 

 

Vertragslehrer/innen – Pädagogischer Dienst (pd)

Es sind ausschließlich folgende Vergütungen vorgesehen:

Bei Teilnahme an einer mindestens zweitägigen Schulveranstaltung mit Betreuung einer Schülergruppe gebührt eine fixe Abgeltung von € 51,30 pro Tag, für die Leitung einer mindestens viertägigen Schulveranstaltung gebührt eine Abgeltung von € 252,70 (§ 47a VertragsbedienstetenG, Werte für 2024, jährliche Anpassung)

 

Schulbezogene Veranstaltungen (§ 13 a SchUG)

 

Diese unterliegen nicht der RGV; es können keine Reisegebühren verrechnet werden.

 

Die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern kann wie bei Schulveranstaltungen durch Lehrpersonen, Erzieherinnen und Erzieher, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder durch andere geeignete Personen erfolgen. Soll diese Tätigkeit im Einvernehmen zwischen Dienstbehörde/Personalstelle und Lehrperson durch eine in einem Lehrpersonendienstverhältnis stehende Lehrperson ausgeübt werden, so eignet sich diese Tätigkeit für die Erteilung eines Dienstreiseauftrages und es besteht dann ein Anspruch auf Abgeltung von Reisegebühren.