Dienstrecht neu - Pädagogischer Dienst

Seit September 2019 werden neu aufgenommene Lehrer/innen immer dem „Neurecht“ – Pädagogischer Dienst (pd) zugeordnet. Es gibt keine Wahlmöglichkeit mehr. 

Im § 40a Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) ist dazu geregelt:

(1) Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.

(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind 

1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung) bestehend aus
a) der Unterrichtserteilung und
b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung 

2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

Lehrverpflichtung

Die Lehrverpflichtung beträgt nunmehr 20 Wochenstunden + 2 Wochenstunden („qualifizierte Aufgaben“ im pädagogischen Dienst), wenn Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppen I und II unterrichtet werden.

Werden Gegenstände einer anderen Lehrverpflichtungsgruppe unterrichtet, sind 22 + 2  Wochenstunden (qualifizierte Aufgaben im pädagogischen Dienst) zu erbringen.

Die Lehrverpflichtungsgruppe des Gegenstandes ist auf der Stundentafel des jeweiligen Lehrplans zu ersehen.

Qualifizierte Aufgaben im pädagogischen Dienst an den BMHS (+ 2 zusätzliche Wochenstunden) 

davon 1 Wochenstunde für (um diese Aufgaben übernehmen zu können, bedarf es einer Lehrverpflichtung von mind. 50%)

A. Aufgaben eines Klassen-oder Jahrgangsvorstandes (§54 SchUG) 
B. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§39aVBG)
C. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (§52 SchUG)
D. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (QIBB/SQA im Sinne des §6 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)
E. Fachkoordination an Schulen unter Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (§54a Abs.1 lit.b SchUG) – nicht BMHS
F. Studienkoordination für jeweils 18 zu betreuende Studierende (§52 SchUG-BKV)

oder

o eine oder zwei Stunde/n (á 50 Minuten) für qualifizierte Beratungstätigkeit

Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen (KV/Mentor/Cash-Kustodiat) vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen.

Wenn eine Beauftragung aus diesen Tätigkeitsbereichen im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen.

Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c und § 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG.

Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.

Wird die (entsprechend auszuweisende und in geeigneter Weise bekannt zu machende) Beratungsstunde nicht in Anspruch genommen bzw. kann sie z.B. wegen Erkrankung der Lehrkraft nicht stattfinden, ist diese Einheit nicht einzubringen.

Vertretungen bezüglich der Beratungsstunden sind nicht einzuteilen oder vorzunehmen.

Aliquotierung bei Teilbeschäftigung!

Das BMBWF hat sich im Schreiben  „Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst – Durchführungsbestimmungen PD (2. Änderung) bezüglich § 40a Abs. 3 VBG („23./24. Wochenstunde“)“ vom 27. Juni 2019 mit dem konkreten Einsatz im Rahmen der „qualifizierten Aufgaben“ beschäftigt.

Die Regelungen dazu – auch was nicht zu den qualifizierten Aufgaben gehört – siehe im Anhang!

Entgelt (Stand 2021)
(zu den Gehaltstabellen!)

o Sieben Entlohnungsstufen: 2.821,40 – 5.018,20

Gestaltung der Entlohnungsstufen:
o Stufe 2 nach 3,5 Jahren
o Stufe 3 – 4 nach 5 Jahren
o Stufe 5 – 7 nach 6 Jahren

Fächervergütung:
o LVG I und II: € 35,80 pro Wochenstunde
o LVG III: € 14,60 pro Wochenstunde

Bezug in den Hauptferien: Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung
(inkl. Fächervergütung)

Supplierverpflichtung

Bezahlung ab der 25 Supplierstunde (Teilbeschäftigung: Aliquotierung
der Supplierverpflichtung), dann jeweils € 38,70 pro Wochenstunde

Dauernde Mehrdienstleistungen

bis zusätzlich 3 Wochenstunden bei Bedarf verpflichtend (bezahlt), darüber hinaus mit Zustimmung der Lehrkraft

Sonstige Dienstpflichten

Gliedern sich in

o Standortbezogene Tätigkeiten

Insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von
und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen
und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.

Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

o Individuell organisierte Tätigkeiten

Insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

Weiters:

o Verpflichtung zur Weiterbildung – mind. 15 Stunden jährlich (vorwiegend in der unterrichtsfreien Zeit)

o „Bei Bedarf können Lehrer/innen an allen Schultypen auch für fachfremden Unterricht (verpflichtend)
eingeteilt werden.“

o Hauptferien beginnen nach Abwicklung der eigenen Schlussgeschäfte (gleich wie im Altrecht)

o Verpflichtende Anwesenheit ab Dienstag in der letzten Ferienwoche für Vorbereitungsarbeiten 

Die Anwesenheit bezieht sich auf den Dienstort. Dienstort ist der Ort, an dem man sich üblicherweise während des Schuljahres aufhält. Das heißt,  LehrerInnen im pd-Schema müssen ab Dienstag der letzten Ferienwoche für allfällige Dienstleistung einsatzbereit und abrufbereit sein. Allfällige Vorbereitungsarbeiten sind nicht zwingend in der Schule zu erledigen. 

Leistungsbericht

BMHS-Lehrpersonen im ersten Dienstjahr und BMHS-Lehrpersonen mit befristeten Dienstverhältnissen erhalten einen sogenannten Leistungsbericht. Dieser kann in Kurzform erfolgen, wenn der Arbeitserfolg zufriedenstellend ist. Jedenfalls muss eine Rückmeldung an die Lehrperson erfolgen, wenn feststeht, dass der Leistungserfolg nicht gegeben ist.

 

Anhang: Grundsätze für die Übertragung von Aufgaben bzw. Funktionen oder
Beratungstätigkeiten im Rahmen der „23./24. Wochenstunde“
 

Bei der Entscheidung bezüglich der Übertragung einer Aufgabe bzw. Funktion oder einer qualifizierten Beratungstätigkeit ist zu beachten:

Es sind in diesem Zusammenhang keine Tätigkeiten zu übertragen, die als standortbezogene Tätigkeiten (§40a Abs.10VBG) oder individuell organisierte Tätigkeiten (§40a Abs.11VBG) zu den allgemeinen lehramtlichen Pflichten zählen, also:

  • Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere: Die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul-und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul-und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.
  • Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere: Die Vor-und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

Weiters sind keine Tätigkeiten zu übertragen, für die eine andere Form der Abgeltung (etwa eine Dienstzulage für eine Spezialfunktion oder die Einrechnung als Nebenleistung) vorgesehen ist; dies betrifft folgende Fälle:

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

  • Betrauung mit der Schulleitung in Fällen mit weniger als zehn Vollbeschäftigungsäquivalenten („Leitung von Kleinschulen“, §46a Abs.10 VBG)
  • Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung („Administration neu“, §46a Abs.11 VBG)
  • Betrauung mit der Wahrnehmung von Spezialfunktionen(§46a Abs.1 bis 9 VBG): Bildungsberatung, Berufsorientierungskoordination, Sonder-und Heilpädagogik

 Einrechnungen in die Unterrichtsverpflichtung

  • Leitungsfunktionen, Administration und (andere) Funktionen in Schulclustern (§40a Abs.17 bis 18c VBG)
  • Erziehungstätigkeiten an bestimmten Einrichtungen (§40a Abs.19 VBG)
  • Nebenleistungen im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr.448/2015 (PD-Nebenleistungsverordnung): Expositurleitung; Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird; Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Vertragslehrperson in jeder Woche der Praxis Schülerinnen und Schüler auswärts betreut; Werkstättenleitung (Bauhofleitung); pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze; Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ bzw. „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek

Sonstige Abgeltungen

  • Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§47a VBG)
  • Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen(§47b VBG)
  • Prüfungstaxen ab der 9. Schulstufe, Externistenprüfungen (§37 Abs.9 VBG)

Bei der Übertragung von Aufgaben ist

  • auf die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Neigungen der Vertragslehrperson im Sinne einer sorgfältigen Personalentwicklung und
  • auf die spezifische Bedarfslage an der Schule –auch unter Berücksichtigung der Bilanz-und Zielvereinbarungen

Bedacht zu nehmen. 

Die Übertragung von Aufgaben ist als Teil der Lehrfächerverteilung anzusehen. Am Ende des jeweiligen Schuljahres ist die Übertragung von Aufgaben von der Schulleitung auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen; die Ergebnisse sind bei künftigen Festlegungen zu berücksichtigen. 

Eine Beauftragung mit einer der Aufgaben bzw. Funktionen aus A.  bis F. (die jeweils einer Wochenstunde entspricht) darf nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Eine Beauftragung mit zwei dieser Aufgaben (die jeweils einer Wochenstunde entsprechen) darf nur bei Vollbeschäftigung erfolgen. 

Zu Punkt B.: Mentoring ist in §39 VBG umschrieben. Für eine Vertragslehrperson pd, die mit der Funktion Mentoring betraut ist (es dürfen gemäß §39a Abs.2 VBG dem Mentor bzw. der Mentorin bis zu drei Lehrpersonen zugewiesen werden), erfolgt die Berücksichtigung immer im Umfang einer Wochenstunde, auch dann, wenn ihr mehrere Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zur Betreuung zugewiesen sind. 

Zu Punkt C. : Diese Aufgaben beziehen sich auf die im „Altrecht“ mit Vergütungen (§61b GehG) abgegoltenen Kustodiate. Eine Beauftragung ist unzulässig, wenn eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist. 

Zu Punkt D.: Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (auf Ebene des Schulclusters) gehören:

  1. Schulkoordination im Qualitätsmanagement
  2. Kollegiale Beratung und Koordination im Zuge des Qualitätsmanagements, z.B.
  • Koordination von Maßnahmen zur Sprachlichen Bildung
  • Koordination der Individuellen Lernbegleitung an der Schule
  • Koordination der Umsetzung von Unterrichtsprinzipen (z.B. Wirtschaftserziehung und Verbraucher/innenbildung, Umweltbildung)
  • Koordination von Fachgruppen
  • Koordination der Kommunikation Schule –Erziehungsberechtigte (z.B. KEL-Gespräche/iKPM-Rückmeldungen)
  • Mitarbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Mobilitätsprogrammen
  • Koordination von Wettbewerben an der Schule
  • Wissensmanagement: Unterstützung beim Zugang zu und Umgang mit Fachwissen, Multiplikation von Wissenszuwachs aus der Fortbildung
  • Wissensmanagement zu außerschulischen Aktivitäten (Informationen zu Exkursionen, Lehrausgängen werden allen Kolleg/innen bekannt gemacht)
  • Buddy-Funktion für Kolleg/innen, Know-How-Börse (z.B. im Bereich e-Learning)
  1. Umfeldbezogene Koordination und Beratung, z.B.
  • Koordination von Aktivitäten zur Schulkultur
  • Koordination von Aktivitäten zur Stärkung der Außenbeziehungen (z.B. Kontakte zur Wirtschaft, Organisation des Tags der offenen Tür oder von Firmentagen, Information bei Bildungsmessen, Betreuung der Schulwebsite)

Einzelne Agenden im Sinne des Punktes D können als Arbeitspaket zusammengestellt werden, das in Summe der Arbeitsbelastung bei regelmäßiger Unterrichtserteilung im Ausmaß einer Wochenstunde entspricht. Überschneidungen mit Nebenleistungen, die gemäß „altem“ Dienstrecht mit einer Vergütung gemäß §61b GehG honoriert werden, sind zu vermeiden. 

Eine Beauftragung mehrerer Vertragslehrpersonen pd ist zulässig.   

Qualifizierte Beratungstätigkeit 

Die Beratungsstunden (Einheiten von 50Minuten) sind je nach Anordnung –das gesetzlich vorgesehene Ausmaß ist dabei nicht zu überschreiten –in regelmäßiger oder geblockter Form an der Schule zu erbringen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (Lernprobleme, Entwicklung von Begabungen, Bildungsberatung usw.), der Lernbegleitung (etwa im Sinne des §55c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß §62 SchUG; sie sind additiv zu den regelmäßigen Sprechstunden und zum Einsatz im Rahmen der Sprechtage zu erbringen. Bei der Anordnung von Beratungsstunden in geblockter Form ist auf eine entsprechende Vorhersehbarkeit für die betroffene Lehrkraft zu achten. Wird die (entsprechend auszuweisende und in geeigneter Weise bekannt zu machende) Beratungsstunde nicht in Anspruch genommen bzw. kann sie zB wegen Erkrankung der Lehrkraft nicht stattfinden, ist diese Einheit nicht einzubringen. Vertretungen bezüglich der Beratungsstunden sind nicht einzuteilen oder vorzunehmen. 

Die qualifizierte Beratungstätigkeit kann folgende Bereiche umfassen:

  1. Gruppenbezogene Beratung und Lernbegleitung als Angebot für Schüler/innen in Kleingruppen (in Abgrenzung vom auf den Unterrichtsgegenstand bezogenen Förderunterricht, von unverbindlichen Übungen und Freigegenständen oder anderem Unterricht) z.B. in folgenden Themen:
  • im Lesetraining
  • im Legasthenie-/Dyskalkulietraining
  • in der Deutsch als Zweitsprache(DaZ)-Förderung (inkl. Vermittlung bildungssprachlicher Kompetenzen)
  • in der Vermittlung von Lernstrategien („Lernen lernen“)
  • Individuelle Lernbegleitung in der Neuen Oberstufe (NOST)
  • in der Begabungs-/Begabtenförderung
  1. Individuelle oder gruppenbezogene schüler/innenzentrierte Beratung
  • vertiefende individuelle Fördermaßnahmen zu unterschiedlichen Themen, ergänzend zu Punkt 1
  • Lehrer/innen stehen den Schüler/innen der Schule als Ansprechpersonen für persönliche, vertrauliche Gespräche zur Verfügung, um in schwierigen Situation weiterzuhelfen und damit Krisensituationen abzufedern. Sie verweisen die Schüler/innen an die zuständigen Stellen (z.B. Schulpsychologie, Bildungsberatung, Jugendcoaching, Schularzt).
  • in der Betreuung von Peer-Mediator/innen, Peer Mentor/innen, E-Buddies
  1. Vertiefte Beratung von Erziehungsberechtigten außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage. Schüler/innenzentrierte Beratungsangebote werden dabei punktuell durch Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten einzelner Schüler/innen ergänzt.