Dienstverhinderung durch Krankenstand oder Unfall

Nach BDG § 51 bzw. VBG § 7 hat die Lehrperson ihre Erkrankung oder einen anderen Grund der Dienstverhinderung unverzüglich der Schulleitung zu melden. Wird die Meldung unterlassen, so kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber zur Folge haben.

Bei Erkrankung, die länger als drei Arbeitstage dauert, ist überdies eine ärztliche Bescheinigung über Beginn der Krankheit und – wenn möglich – über die voraussichtliche Dauer vorzulegen. Auf Verlangen der Schulleitung ist auch bei kürzeren Erkrankungen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Der Anspruch auf Weiterbezahlung des Monatsbezuges besteht für … folgendermaßen:

  • Pragmatisierte
  • Vertragslehrer mit befristetem Vertrag (IIL)
  • Vertragslehrer mit unbefristetem Vertrag (IL)

 

Öffentlich rechtliches Dienstverhältnis – Pragmatisierte (§ 13c GG)

6 Monate volle Bezüge – anschließend Bezugskürzung auf 80 % ohne Anspruch auf Krankengeld. Dabei werden kürzere Krankenstände innerhalb von sechs Monaten nach einem Krankenstand zusammengezählt. Das Zusammenzählen wird erst unterbrochen, wenn durchgehend mehr als sechs Monate Dienst versehen werden.

Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist die Person in den Ruhestand zu versetzen. Bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit kann sie aus dienstlichen Gründen wieder in den Dienststand aufgenommen werden.


Vertragslehrer/in II L (VBG § 46 (2-6)) – befristeter Vertrag

  • bei Dienstverhinderung aufgrund eines Unfalls wird ab dem Beginn des Dienstverhältnisses der Monatsbezug weiterbezahlt
  • im Falle von Krankheit frühestens 14 Tage nach Dienstantritt und unter 5 Jahren Dienstzeit Weiterbezahlung des Monatsbezuges (inklusive Kinderzulage) bis 42 Kalendertage
    Monatsbezug wird bei Krankheit in den ersten 14 Tagen für die Krankenstandstage zurückgefordert = Übergenuss!
    wenn die Weiterverwendung infolge ihrer/seiner besonderen Eignung für die ihr/ihm übertragenen Pflichten oder mangels einer/eines anderen Bewerberin/Bewerbers unbedingt nötig ist, kann der Monatsbezug in voller Höhe bis zu weiteren 42 Kalendertagen weiterbezahlt werden
  • dauert die Dienstverhinderung über den oben genannten Zeitraum hinaus, so gebührt für den gleichen Zeitraum die Hälfte des Monatsbezuges und die halbe Kinderzulage
  • tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt dies als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung (Achtung auf die Summation, sobald 42 Kalendertage erreicht sind, erfolgt Entgelthalbierung) – siehe auch  „Krankengeld“ unten.
  • sobald die Entgeltanweisung entsprechend den genannten Bedingungen eingestellt werden, z.B. ab dem 85. Tag der Dienstverhinderung, die in einem Stück angefallen ist, endet das Dienstverhältnis. 


Vertragslehrer/in I L ( VBG § 24 (1) ) – unbefristeter Vertrag

  • frühestens 14 Tage nach Dienstantritt und unter 5 Jahren Dienstzeit Weiterbezahlung des Monatsbezuges bis 42 Kalendertage
    Monatsbezug wird bei Dienstverhinderung in den ersten 14 Tagen für die Abwesenheitstage zurückgefordert = Übergenuss!
  • 5-10 Dienstjahre bis 91 Kalendertage Weiterbezahlung
  • ab 10 Dienstjahren bis 182 Kalendertage Weiterbezahlung

Dauert die Dienstverhinderung länger, gebührt eine jeweils gleichlange Weiterbezahlung der Hälfte der Bezüge. Dauert die Dienstverhinderung noch weiter an, so endet das Dienstverhältnis.Bei Dienstunfall kann das volle bzw. halbe Entgelt auch länger bezahlt werden.Achtung:Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt dies als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Es kommt hier der Begriff der „Ersterkrankung“ zum Tragen. Diese wird in SAP automatisch mitgerechnet (Kalendergenerierung notwendig). Es wird geraten, im Anlassfall sich frühzeitig zu erkundigen, wie viele Krankheitstage es noch bis zu einem Jahr sind.

Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit nämlich  ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher eine Fortsetzung vereinbart wurde. Je nach Dauer des Dienstverhältnisses gebührt eine Abfertigung, die sich aus dem Beschäftigungsausmaß der letzten 24 Monate berechnet. Die Halbierung der Bezüge hat auf die Höhe der Abfertigung keine Auswirkung.

Der Dienstgeber hat die Vertragslehrerin / den Vertragslehrer spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.

Auch Dienstfreistellung für einen Kuraufenthalt oder einen Genesungsaufenthalt gelten als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Krankheit in den Ferien wird nicht auf die Entgeltfortzahlungsfristen angerechnet. D.h. die Fristen werden nicht ausgesetzt, sie laufen, wenn keine Gesundschreibung erfolgt, weiter!

Tipp: Wenn keine Aussicht auf Pensionierung aus Krankheitsgründen besteht und sich die Gesamtdauer der Dienstverhinderung einem Jahr nähert, könnte überlegt werden, eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge zu beantragen.

Krankengeld: Für den Zeitraum, in dem die Vertragslehrerin / der Vertragslehrer im Krankenstand halbe Bezüge erhält, bekommt sie / er von der zuständigen Krankenkasse das halbe Krankengeld; wenn kein Entgelt mehr bezahlt wird, gebührt das volle Krankengeld. Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse einzubringen.

Zuständige Krankenkasse:
Österreichische Gesundheitskasse (bei Dienstantritt vor 1.1.1999
BVA (bei Dienstantritt seit 1.1.1999)

Zu den Ansprüchen von Vertragslehrer/innen bei längerem Krankenstand siehe auch  Erlass des LSR OÖ vom 12.12.2011