Besoldungsdienstalter

 

EuGH-Entscheidung 2019 zum Besoldungsdienstalter (ehem. Vorrückungsstichtag)

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in der Vergangenheit die Nicht-Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag als altersdiskriminierend verurteilt.

In Folge entschied der EuGH, dass auch der erfolgte Reparaturversuch die Altersdiskriminierung nicht beseitigt hat. Es wurden zwar Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, die Auswirkung jedoch durch die Verlängerung des ersten Vorrückungszeitraums von zwei auf fünf Jahre weitestgehend neutralisiert.

Durch die mit 12. Februar 2015 in Kraft getretene „Bundesbesoldungsreform 2015“ (siehe unten) sollte die erforderlich gewordene Anpassung an das Unionsrecht bewirkt werden. Ein Kernstück dieser Reform ist die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse auf Basis einer pauschalen Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Für diese pauschale Festsetzung war das volle Gehalt maßgebend, das im Februar 2015 bezogen wurde („Überleitungsbetrag“).

Die Entscheidungen des EuGH vom 8. Mai 2019 in diesem Zusammenhang enthalten
folgende zentrale Punkte:

  1. Eine nationale Regelung, mit welcher ein altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein neues Besoldungssystem ersetzt wird und sich die Einstufung der Übergeleiteten im neuen System nach dem im alten (altersdiskriminierenden) System berechneten Gehalt richtet, setzt die Diskriminierung fort und ist daher europarechtswidrig.
  2. Solange es kein europarechtskonformes System gibt, sind den DienstnehmerInnen, die vom früheren System diskriminiert wurden, hinsichtlich der vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten sowie hinsichtlich der Vorrückung dieselben Vorteile zu gewähren wie den durch das alte System begünstigen Personen.
  3. Es ist europarechtlich nicht zulässig, die Anrechnung von berufseinschlägigen Zeiten als Vordienstzeiten mit zehn Jahren zu beschränken, wenn Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft unbegrenzt als Vordienstzeiten berücksichtigt werden.

Die GÖD forderte daher:
➢ Umgehende Aufnahme sozialpartnerschaftlicher Verhandlungen
➢ Durch das alte System diskriminierte KollegInnen müssen entschädigt werden.
➢ Eine Neuregelung darf für niemanden zu Verlusten in der Lebensverdienstsumme führen.

Die dreijährige Verjährungsfrist ist zu beachten – besonders bei Kollegen die bereits seit längerem in der höchsten Gehaltsstufe sind,

Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang aber die von der GÖD erreichte Feststellung in der Dienstrechtsnovelle, dass es bei niemandem zu einer Verschlechterung kommen darf. Insofern birgt das Stellen eines Antrages kein Risiko für den Antragsteller in sich, so wie es bei früheren Verfahren oft im Raum stand.

Wer musste einen Antrag auf Neuberechnung stellen, wer brauchte keinen Antrag zu stellen, weil die Neuberechnung amtswegig durchgeführt wird? Siehe dazu: https://www.goed.at/aktuelles/news/vordienstzeiten2019/

Hier zur Sondernummer der GÖD mit Musterberechnungsbeispielen zum Thema:
https://www.goed.at/fileadmin/user_upload/GOED5a_Sonderausgabe_Magazin_Versand.pdf

 

Das Besoldungsdienstalter (ehemals Vorrückungsstichtag)

 

Beim Besoldungsdienstalter handelt es sich um einen Zeitraum (z.B. 6 Jahre, 11 Monate und 3 Tage), der mit der Dauer des Dienstverhältnisses anwächst.

Die Vorrückung erfolgt mit dem Ablauf jenes Monats, in dem weitere zwei Jahre des Besoldungsdienstalters vollendet werden. Bei einem Besoldungsdienstalter von z.B. 31 Jahren und 7 Monaten sind in fünf Monaten weitere zwei Jahre vollendet und mit dem darauffolgenden Monatsersten erfolgt die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe. Somit ist im Vergleich zum alten Vorrückungsstichtag jeder Monatserste ein möglicher Vorrückungstermin.

Änderungen im laufenden Dienstleben verändern unmittelbar die Verweildauer in der jeweiligen Stufe und in Folge auch den Vorrückungsstichtag. Beispielsweise führt ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge über fünf Monate dazu, dass die nächste Vorrückung nicht, wie vorgesehen, der 1.4.2018, sondern der 1.9.2018 ist.

Ein Abzug von Zeiten durch den Vorbildungsausgleich (Näheres weiter unten), aber auch Zurechnungen ändern den Vorrückungsstichtag.

Die Berechnung des Besoldungsdienstalters erfolgt, soweit möglich, tageweise.

Anrechenbare Vordienstzeiten sind:

  1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedsstaates des EWR, der Türkei oder der Schweiz.
  2. In einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der EU oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört.
  3. Der Leistung
    a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001
    b) des Zivildienstes
    c) als Fachkraft der Entwicklungshilfe
    d) vergleichbarer militärischer Dienst oder ziviler Ersatzdienstpflicht in einem Mitgliedsstaat des EWR, in der Türkischen Republik oder Schweizerischen Eidgenossenschaft Nicht anrechenbar sind Zeiten wegen eines Karenzurlaubes gem. § 75 BDG bzw. § 29b VBG
  4. Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
  5. Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit
    Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
    – eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
    – ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Zu den konkreten Regelungen bei der Ermittlung der Vordienstzeiten siehe Erlass BMB aus 2016
Aufgrund der EuGH-Entscheidungen aus 2019 wurde der Erlass durch die Erlässe des BMöDS (jetzt BMKöS) mit den Geschäftszahlen BMöDS-920.900/0011-III/A/2019 vom 22.08.2019 und BMöDS-921.000/0058-III/A/2019 vom 16.09.2019 ergänzt bzw. korrigiert!

 

Ausweis des Besoldungsdienstalters

 

Im oberen Teil des Gehaltszettels wird der aktuelle Stand des Besoldungsdienstalters und der nächste Vorrückungsstichtag ausgewiesen. Im Portal Austria ist das Berechnungsprotokoll zum Besoldungsdienstalter abrufbar.

So bedeutet „Besold.dienstalter: 06.11.03″ zum Beispiel, dass das Besoldungsdienstalter per 1. des Monats des Gehaltszettels 6 Jahre 11 Monate und 3 Tage beträgt.

Nächste Vorr: 1.4.2018 bedeutet, dass die nächste Vorrückung in der Gehaltsstaffel dann erfolgt, sobald das nächste gerade Jahr im Besoldungsdienstalter überschritten wird. In diesem Beispiel ist es ab dem 8. Jahr. Die Wartezeit beträgt hier ca. 1 Jahr und 27 Tage, wobei die Tage kalendermäßig gerechnet werden.

 

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten (305. VO, 13.10.2015, Teil II)

 

Der Begriff „Berufstätigkeit“ umfasst neben dem Bereich der unselbstständigen Tätigkeit auch selbstständige Erwerbstätigkeit (auch Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft) als auch die im Rahmen von Werkverträgen oder Lehr- und Forschungsaufträgen geleisteten Tätigkeiten.

Facheinschlägigkeit liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die abgeschlossene Vorbildung und/oder in Bezug auf den überwiegenden Teil der vorgesehenen Verwendung ist.

Die Bedeutung der Zeiten der Berufspraxiszeiten für eine spätere Verwendung tritt zunehmend zurück, je weiter diese vor dem Tag der Erstanstellung liegen. Es sollen daher aufgrund des Zeitverlaufes mehr als 20 Jahre vor dem Zeitpunkt der vorgesehenen Erstanstellung liegende Tätigkeit wegen der geringeren Aktualität dieser Praxiszeiten nicht mehr angerechnet werden.

Beschäftigungsausmaß der facheinschlägigen Tätigkeit

Es gilt der Grundsatz der Aliquotierung. War z. B. das Beschäftigungsausmaß 75%, so wird dieses Ausmaß für die Anrechnung herangezogen. Ein Ausmaß, das insgesamt nicht einmal einen Normalarbeitstag pro Woche (weniger als 20% bzw. acht Stunden) umfasst hat oder mehrere Normalarbeitstage vorliegen, diese aber unregelmäßig angefallen sind, werden nicht gerechnet. Eine volle Anrechenbarkeit liegt vor, wenn an insgesamt mehr als vier Normalarbeitstagen pro Woche (mehr als 80% bzw. 32 Stunden) gearbeitet wurde. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann nach plausibler Begründung durch die Lehrkraft angerechnet werden. Bei einer selbstständigen Tätigkeit ist für die Berechnung des Ausmaßes der Steuerbescheid maßgebend, wobei hier eine Vergleichsrechnung angestellt wird. Die Jahreseinkünfte lt. Steuerbescheid werden um 18% (Dienstnehmerbeiträge) erhöht und mit dem voraussichtlichen Jahreseinstiegsgehalt als Lehrkraft verglichen. Daraus wird das Beschäftigungsausmaß der selbstständigen Tätigkeit geschätzt. (vgl. GZ . BKA-921.000/0027-III/5/2016)

Beobachtungszeitraum:

Je nach Verwendung ist eine angemessene Beobachtungsphase von bis zu sechs Monaten für die Beurteilung der Einschlägigkeit einer früheren Berufstätigkeit als sachlich gerechtfertigt möglich, bevor die Dienstbehörde oder Personalstelle darüber abschließend entscheidet

In den BMHS sind für die praxisbezogenen Unterrichtsgegenstände im Anschluss der notwendigen Ausbildung auch Berufspraxiszeiten vorgeschrieben.

 

Erforderlichen Berufspraxiszeiten an den BMHS

 

Die erforderlichen Berufspraxiszeiten für das alte Dienstrecht sind in der Anlage 1 zum BDG geregelt. Beispielsweise gelten für

Ø Wirtschaftspädagogen/innen 2 Jahre
Ø Fachtheoretische Gegenstände 4 Jahre
Ø Fachpraktische Gegenstände 1 – 6 Jahre

Im pädagogischen Dienst (neues Dienstrecht) sind in Gegenständen der Fachpraxis und Fachtheorie, sowie für Quereinsteiger/innen der Allgemeinbildung Praxiszeiten nach dem Studium im Ausmaß von einem bis zu vier Jahren vorgesehen

Ø Wirtschaftspädagogen/innen 2 Jahre
Ø Fachtheoretische Gegenstände 4 Jahre
Ø Fachpraktische Gegenstände (Werkstätte) 3 Jahre
(gem. Abs. 3 kann die Praxis auch vor dem Studium zurückgelegt werden)
Ø Fachlich-theoretischen Gegenstände LA Berufsbildung (Ernährung, Haushaltsökonomie, IFOM, Mode) 1 Jahr
Ø Didaktik und Pädagogik und verwandte Gegenstände an BA f. Elementar- u. Sozialpädagogik 2 Jahre
Ø Quereinsteiger/innen Allgemeinbildung (kein Lehramt) 3 Jahre
(Beispiele für die Einschlägigkeit der Berufspraxis werden in der zitierten 305. VO genannt)

 

Überstellung und Vorbildungsausgleich (DRA und pd)

(§ 15 VBG)

Mit der Besoldungsreform 2015 eng verbunden sind die neuen, zu Beginn höheren Gehaltsansätze. Damit werden Ausbildungszeiten oder sonstige Zeiten pauschal abgegolten Diese Systematik machte die Einführung eines neuen Rechtsinstitutes notwendig, das Ähnlichkeiten mit dem früheren Überstellungsverlust hat – der Vorbildungsausgleich.

Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine solche Entlohnungsgruppe ist ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

Akademische Entlohnungsgruppen für Lehrkräfte sind

  • Im Masterbereich: lph, l1 und pd
  • Im Bachelorbereich: l2a1 und l2a2

Es ist bei der Vertragslehrperson ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren (Bachelor) in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Masterbereich ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von

  1. einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder
  2. von zwei Jahren in den übrigen Fällen beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.

Vom VBA umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten und für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten, die zwischen Studienbeginn (1. 10./1.3.) und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen.