Nächste Besoldungsreform!

Nächste Besoldungsreform!

Die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst kommt einer „Never ending story“ gleich. Dabei ist sie besonders für uns BMHS-Lehrer/innen eine wesentliche.

In jahrelang von der GÖD unterstützten Klagen gegen die Republik wurden immer wieder Erfolge für die Kollegen/innen errungen, die Umsetzung der Urteile des EuGH waren aber nie zu 100 Prozent befriedigend.

Nun scheint auch für uns eine endgültige und zufriedenstellende Lösung in Sicht.

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst setzte eine Änderung der Anrechnung von Vordienstzeiten durch, die nun im Parlament beschlossen wurde. Diese bringt Öffentlich Bediensteten in den nächsten fünf Jahren rund eine Milliarde Euro zusätzlich.

Von der Neuregelung profitieren in erster Linie Personen, die bisher wenige oder keine sonstigen Zeiten angerechnet bekommen haben. Das sind Bundesbedienstete, deren Vorrückungsstichtag oder deren Besoldungsdienstalter (BDA) erstmalig vor dem 30. August 2010 festgestellt wurde.

Aushang der GÖD

Ausgangslage
Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied am 20. April 2023, dass hinsichtlich der Anrechnung von sonstigen Zeiten im Rahmen der Besoldungsreform 2019 möglicherweise eine Unionsrechtswidrigkeit vorliege.

Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Juli 2023 aus, dass der in der Besoldungsreform 2019 vorgesehene „Pauschalabzug“ von vier Jahren bei den sonstigen Zeiten eine Altersdiskriminierung begründe, da er eine Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs faktisch verunmögliche. Der Gesetzgeber ist deshalb unionsrechtlich verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung zu erlassen.
Im Sommer führte die GÖD intensive Verhandlungen mit dem Dienstgeber, der anfänglich auch über ein Modell nachdachte, das Einsparungen – also Verluste für die Dienstnehmer/innen – bringen könnte. Europarechtlich möglich wäre auch, eine Anrechnung sonstiger Zeiten vollständig und rückwirkend entfallen zu lassen.

Schließlich gelang die Einigung auf eine Sanierung, die in den nächsten fünf Jahren den Kolleg/innen rund eine Milliarde Euro zusätzlich beschert. Von der Neuregelung profitieren in erster Linie Personen, die bisher wenige oder keine sonstigen Zeiten angerechnet bekommen haben. Eine sich allfällig ergebende Nachzahlung erfolgt rückwirkend ab dem 1. Mai 2016.

Wer ist betroffen?
Für Bundesbedienstete und Landeslehrer/innen, deren Vorrückungsstichtag oder deren Besoldungsdienstalter (BDA) erstmalig bereits unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Geburtstag liegen, ermittelt worden ist, ändert sich nichts. Das sind Personen, deren Vorrückungsstichtag oder BDA nach dem 30. August 2010 erstmalig festgestellt wurde.

Amtswegig erfolgt eine Neufestsetzung des BDA bei allen Bundesbediensteten und Landeslehrer/innen,
• die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (8. Juli
2019) im Dienststand befanden und
• die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 ins neue System übergeleitet
wurden und
• deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss
von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte.

Zusätzlich sind von der amtswegigen Neufestsetzung auch jene Bundesbediensteten und Landeslehr/innen umfasst, deren BDA im Zuge der Besoldungsreform 2019 auf Antrag neu festgesetzt wurde.

Wie erfolgt die neuerliche Festsetzung des BDA?
In jenen Fällen, in denen die relevanten Umstände bereits aktenkundig sind, weil eine Neufestsetzung des BDA im Rahmen der Besoldungsreform 2019 bereits erfolgte, kann die Durchführung eines erneuten Ermittlungsverfahrens unterbleiben, sofern die Aktenlage nicht auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen schließen lässt.
Die Neueinstufung erfolgt weiterhin durch eine Vergleichsberechnung. Das BDA erhöht sich (Ausnahme: siehe „Schutzklausel“) um den zwischen dem
Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum.
Anders als im Zuge der Besoldungsreform 2019 gibt es bei sonstigen Zeiten keinen „Pauschalabzug“ von vier Jahren. Es erfolgt eine Anrechnung sonstiger Zeiten zu 42,86 %, sofern sie nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde.
Zur Vermeidung von Verlusten für jene Bediensteten, die von der „Deckelung“ der Anrechenbarkeit der sonstigen Zeiten mit insgesamt höchstens drei Jahren
betroffen waren, wird das Ausmaß der höchstmöglichen Anrechnung auf drei Jahre und sechs Monate ausgeweitet (50 % von 3 Jahren = 42,86 % von 3,5 Jahren).
Die bisherige „Entschiedene Sache-Klausel“ entfällt, womit künftig im Rahmen der Neueinstufungen auch die nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten einer Überprüfung zugänglich sind, wenn sich aus der Aktenlage Hinweise auf eine fälschliche Beurteilung in früheren Verfahren ergeben.

Schutzklausel
Bei einer sehr kleinen Zahl an Bediensteten (rund 0,75 % der Betroffenen) kann es zu einer geringfügigen Verschlechterung des BDA kommen. Konkret handelt es sich dabei um Personen, die sonstige Zeiten in einem sehr hohen Ausmaß angerechnet bekommen haben. Für jene wenigen Fälle ist eine (aufsaugbare) Ergänzungszulage vorgesehen. Konkret wird damit der Monatsbezug gewahrt, der dem bisherigen Besitzstand entspricht.

Besoldungsreform 2023 (am 18. Oktober im Nationalrat beschlossener
Gesetzestext)

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