Reisegebühren – Dienstreisen
Zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulveranstaltungen siehe auch „Reisegebühren-Schulveranstaltungen“
Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich ein/eine Lehrer/in auf Grund eines erteilten Auftrags an einen außerhalb des Dienstortes/Wohnortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle/Wohnung zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt.
Die Arbeitsunterlage der FCG BMHS zur RGV
Rundschreiben 12/2023 „Reisegebührenverrechnung“ der Bildungsdirektion OÖ
Der/Die Lehrer/in hat Anspruch auf Reisegebühren.
Voraussetzung ist, dass er/sie an seiner/ihrer Dienststelle (Stammschule) rechtzeitig eine vollständig ausgefüllte Reiserechnung legt.
Die Einreichung hat elektronisch über ESS bis spätestens 6 Monate nach der Dienstreise bei sonstigem Anspruchsverlust geltend gemacht zu werden, konkret mit dem Monatsersten des Monats, in dem das Ende der Dienstreise fällt.
Der/Die Lehrer/in hat also nach dem Monat, in dem die Dienstreise geendet hat, für die Reiserechnungslegung fünf Monate Zeit . Zum Beispiel muss für eine Dienstreise mit Ende 28. Jänner die Reiserechnung bis Ende Juni gelegt werden.
Reisekostenabrechnung über ESS (Employee Self Service) RM (Reisemanagement): Hier zur Anleitung für die Lehrerinnen und Lehrer an den BMHS OÖ
Weitere Anleitungen zu „Reiserechnungen über ESS“ mit ausführlichen Erklärungen sind auch auf bildung.portal.at nach dem eigenen Login zu finden.
Aktualisierungen seit 2023
- Beförderungszuschuss – erhöhter Beförderungszuschuss
Der „Beförderungszuschuss“ kann auch bei Dienstreisen unter Nutzung des eigenen PKW oder auch bei Verwendung des privaten Klimatickets verrechnet werden.(RS BMKOES 11/2021).
Seit 1.1.2023 ist dabei folgende Regelung in Kraft: Macht die Lehrkraft glaubhaft, dass ein Massenbeförderungsmittel benutzt wurde, erhöht sich der Beförderungszuschuss um 50 % (Tabelle siehe unten!) - In ESS-RM integrierter Routenplaner
Reiserechnungen, in denen die Kilometerleistung für die Berechnung herangezogen wird (Beförderungszuschuss, Kilometergeld), sind die Reiseziele nur mit dieser Applikation auszuwählen.
Anleitungen zum ESS-RM Routenplaner sowie zur Verknüpfung der Wohnadresse sind in den Anleitungen oben enthalten - Bewilligung und Korrekturen
Eingereichte Dienstreiseanträge sind vom Schulleitereiter/der Schulleiterin vorab zu prüfen/zu genehmigen/weiterzuleiten.
Erfolgen durch die Bildungsdirektion Rückfragen, Urgenzen, Korrekturen, so wird dies über ESS mitgeteilt. Eine weitere Information darüber erfolgt nicht!
Die sechstmonatige Frist für die Einreichung von RR gilt bei Urgenzen durch den Dienstgeber nicht mehr!
Tipp: Bei offenen Reiserechnungen im ESS nach dem laufenden Stand sehen!
Seit Einführung von ESS-RM erfolgt die Vergütung der Reisegebühren relativ rasch bzw. ist die Anweisung durch die Bildungsdirektion (die anstehende Überweisung auf das Gehaltskonto) in ESS zu ersehen.
a) Reisekostenvergütung
Sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person und des Reisegepäcks (Details hierzu im § 12 RGV) mit einem Massenbeförderungsmittel.
Ausgangspunkt und Endpunkt der Reise ist die Dienststelle – wenn dadurch niedrigere Reisekosten entstehen, kann im Dienstauftrag festgelegt werden, dass die Wohnung als
Ausgangs- bzw. Endpunkt der Reise anzusehen ist. Bei Lehrer/innen, die mehreren Schulen zugewiesen sind, gilt als Dienststelle die Stammschule.
Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für ein Massenverkehrsmittel – wenn dieses nicht zur Verfügung steht, und die Wegstrecke mehr als
2 km umfasst, das Kilometergeld; umfasst die Strecke mehr als 5 km, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Taxikosten.
Gegen Nachweis werden die Kosten für ein Bahnticket der zweiten Klasse ersetzt – zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Eine Platzreservierung und Kosten für zuschlagspflichtige Züge werden gegen Nachweis ersetzt. Tarifermäßigungen bzw. Freifahrten (von der Dienststelle zur Verfügung gestellt) sind zu nutzen.
Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse: Der Lehrkraft gebührt seit 1.1.2023 gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die erste Wagenklasse, wenn die Reisedauer mit der Eisenbahn mehr als drei Stunden beträgt. Liegt die Reisedauer darunter, gebührt der Ersatz nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung der ersten Wagenklasse im dienstlichen Interesse liegt.
Bei Eisenbahnfahrten mit Nachtzügen gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Einzelabteils, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des Einzelabteils im dienstlichen Interesse liegt.
Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen; wenn es Dringlichkeit und Wichtigkeit erfordern, so sind diese auch in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) zu benützen.
Ohne Nachweis wird der Beförderungszuschuss ausbezahlt. Für die Berechnung wird die kürzeste Wegstrecke herangezogen. Er beträgt bis zu 8 km Wegstrecke € 1,64; der maximal
ausbezahlte Betrag beträgt € 52,00 für die einfache Wegstrecke.
Seit 1.1.2023 ist folgende Regelung in Kraft: Macht die Lehrkraft glaubhaft, dass ein Massenbeförderungsmittel benutzt wurde, erhöht sich der Beförderungszuschuss um 50 %.
Seit 1.1.2023 ist folgende Regelung in Kraft: Macht die Lehrkraft glaubhaft, dass ein Massenbeförderungsmittel benutzt wurde, erhöht sich der Beförderungszuschuss um 50 %.
Beförderungszuschuss in Euro je km | ||
Einfache Wegstrecke |
generell |
erhöht (Massenbeförderungsmittel) |
9 bis 50 km |
0,20 |
0,30 |
51 bis 300 km |
0,10 |
0,15 |
ab 301 km |
0,05 |
0,08 |
Maximalbetrag |
52,00 |
79,70 |
Kilometergeld
gebührt nur, wenn die Verwendung des PKW aus dienstlichem Interesse vor der Reise ausdrücklich angeordnet wurde.
Zum Erlass (PKW-Benutzung): Reiserechnungen – „PKW“
Das amtliche km-Geld beträgt
0,42 Euro für PKW
0,05 Euro für jede mitbeförderte Person
0,24 Euro für Motorfahrräder und Motorräder
b) Reisezulage
Sie besteht aus der Tages- und der Nächtigungsgebühr.
Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle bzw. der Wohnung berechnet.
Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so ergibt sich ein Zeitzuschlag vor der fahrplanmäßigen Abfahrt bzw. nach der fahrplanmäßigen Ankunft von 45 Minuten bei Beginn und von 30 Minuten bei Ende.
Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so ergibt sich ein Zeitzuschlag zur erforderlichen Zeit von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof vor der fahrplanmäßigen Abfahrt bzw. nach der fahrplanmäßigen Ankunft von 30 Minuten bei Beginn und von 15 Minuten bei Ende, zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit.
In größeren Städten gelten Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln als Bahnhof, wenn diese für die Dienstverrichtung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Dienstortes benützt werden.
Tagesgebühr
Tarif I: Bei Dienstreisen außerhalb des Bezirkes, bei Dienstreisen innerhalb des Bezirkes mit Nächtigung, für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde.
Tarif II. Bei Dienstreisen innerhalb eines politischen Bezirkes ohne Nächtigung (Reisen von der Landeshauptstadt – Linz – und Städten mit eigenem Statut – Steyr und Wels – in die angrenzenden Bezirke und umgekehrt gelten als Bezirksreisen); für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde.
Ausgangs- und Endpunkt ist die Wohnung, wenn
die Reise tatsächlich von der Wohnung aus angetreten oder im Wohnort beendet wird und wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
Eine Reiserechnungslegung zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung ist nur dann möglich, wenn sie außerhalb des Dienst- oder Wohnortes stattfindet (§ 73 RGV). Beachte die Bestimmungen Statutarstädte und angrenzende Bezirke.
Als Bezirksreisen in OÖ gelten:
- Linz nach Linz-Land, Urfahr-Umgebung sowie Perg und umgekehrt
- Steyr nach Steyr-Land und umgekehrt
- Wels nach Wels-Land und umgekehrt
Reisezulage für Dienstreisen:
Tarif I | mehr als 5 Std. | mehr als 8 Std. | mehr als 12 Std. | Nächtigung ohne Beleg |
€ 8,8 | € 17,6 | € 26,4 | € 15,00 | |
Tarif II | mehr als 5 Std. | mehr als 8 Std. | mehr als 12 Std. | Nächtigung mit Beleg (max.) |
€ 6,6 | € 13,2 | € 19,8 | € 105,00 |
Zur Berechnung der Dauer
Abfahrt: Montag, 8:00, Rückkunft: Mittwoch 16:00
ergibt: Mo 8:00 – Di 8:00 und Di 8:00 – Mi 8:00 … 2 volle Tagesgebühren (mehr als 12 Stunden) und 2 Nächtigungen
Mi 8:00 – 16:00 …. 8 Stunden = 1/3 Tagesgebühr (für 2/3 müssen 8 Stunden überschritten sein)
Beachten!!
Zur Ermittlung der zustehenden Tagesgebühr ist bei Benützung eines Massenverkehrsmittels der effektiven Dienstreisedauer (fahrplanmäßige Abfahrt und Ankunft) ein Zeitzuschlag in Abhängigkeit von der Entfernung Dienststelle bzw. Wohnung hinzuzurechnen (siehe oben).
Nächtigungsgebühr
Tatsächliche Nächtigungskosten werden gegen Nachweis bis zu einem Höchstbetrag von 105 Euro ersetzt.
Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen begründet nur dann einen Anspruch nach der RGV, wenn diese auf Grund eines Dienstauftrages und außerhalb des Dienstortes erfolgt. Werden dem/der Teilnehmer/in Verpflegung bzw. Nächtigungsmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsgebühr.
Bei nur teilweiser Verpflegsbeistellung gilt:
Frühstück minus 15 %, Mittagessen und Abendessen je minus 40 % der vollen Tagesgebühr
Dienstverrichtung am Dienstort
Wenn der Dienstverrichtungsort mehr als 2 km von der Dienststelle entfernt ist, werden die Kosten entweder für das Massenbeförderungsmittel mit Nachweis bzw. ohne Nachweis durch den Beförderungszuschuss ersetzt. Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet. Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen im Dienstort begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
Zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulveranstaltungen siehe Reisegebühren-Schulveranstaltungen