Nebenbeschäftigungen: Was Bundeslehrkräfte beachten müssen

Eine Nebenbeschäftigung kann eine sinnvolle Ergänzung zum Lehrberuf sein.

1. Wann ist eine Nebenbeschäftigung zulässig?

Grundsätzlich sind Nebenbeschäftigungen zulässig. Sie dürfen jedoch nicht

  • die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen,
  • die Vermutung der Befangenheit hervorrufen oder
  • sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.

Das kann beispielsweise relevant sein, wenn eine Nebentätigkeit in engem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht oder Interessen berührt, über die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit zu entscheiden ist.

2. Meldepflicht: Wann muss ich meine Nebenbeschäftigung melden?

Bundesbedienste müssen ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung sowie jede Änderung einer solchen Tätigkeit unverzüglich melden. Eine Nebenbeschäftigung gilt als erwerbsmäßig, wenn sie auf die Erzielung nennenswerter Einkünfte in Geld- oder Güterform abzielt. Maßgeblich ist dabei die Absicht, entsprechende Einkünfte zu erzielen, und nicht ausschließlich, ob tatsächlich bereits Einnahmen erzielt wurden, sollte daher vor einer Übernahme als aktuell gültige Grenze (730 Euro im Jahre 2026) gesondert überprüft werden. Auch Änderungen einer bereits gemeldeten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sind unverzüglich zu melden. Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden. Diese besondere Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit entgeltlich ausgeübt wird.

3. Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung darf dann nur ausgeübt werden, wenn die zuständige Dienstbehörde sie genehmigt. Das betrifft insbesondere Bedienstete,

  • deren regelmäßige Wochendienstzeit aus bestimmten gesetzlich geregelten Gründen herabgesetzt wurde,
  • die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in Anspruch nehmen,
  • die sich in einer gesetzlich erfassten Wiedereingliederungsteilzeit befinden oder
  • die einen einschlägigen Karenzurlaub zur Betreuung bzw. Pflege in Anspruch nehmen.

Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebenbeschäftigung unzulässig wäre oder dem Grund der betreffenden Teilzeitmaßnahme bzw. des Karenzurlaubs widerspricht.

4. Was passiert bei einer unzulässigen Nebenbeschäftigung?

Ergibt sich, dass eine Nebenbeschäftigung aus dienstrechtlichen Gründen unzulässig ist, d.h. wenn die Tätigkeit tatsächlich dienstliche Interessen gefährdet oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die Dienstbehörde ihre Ausübung unverzüglich mit schriftlicher Weisung untersagen.

5. Wo kann ich die Nebenbeschäftigung melden?

Für Bundeslehrkräfte ist das entsprechende Formular auf TEACHERS.direct vorhanden. Die Meldung ist unverzüglich vorzunehmen. Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten sollte die erforderliche Genehmigung vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung eingeholt werden. Bei Zweifeln zur Melde- oder Genehmigungspflicht empfiehlt es sich auch, vor Aufnahme der Tätigkeit die zuständige Personalstelle bzw. die Personalvertretung zu kontaktieren.

6. Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar: