Reisegebühren - Dienstreisen
Zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulveranstaltungen siehe auch Reisegebühren-Schulveranstaltungen
In Österreich bildet die Reisegebührenvorschrift (RGV) die Basis für den Ersatz von Reisekosten bei Dienstreisen von Bundesbediensteten. In der RGV ist festgelegt, welche Kosten im Rahmen einer Dienstreise ersetzt werden. Gesetzliche Regelung: Reisegebührenvorschrift – RIS
Die Lehrkraft hat unter diesen Bedingungen die Möglichkeit, eine Reiserechnung zu legen:
- Voraussetzung ist, dass er/sie rechtzeitig eine vollständig ausgefüllte Reiserechnung via ESS-RM im Serviceportal Bund legt und diese der Vorgesetzten / dem Vorgesetzen sendet.
- Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich ein/eine Lehrer/in auf Grund eines erteilten Auftrags an einen außerhalb des Dienstortes/Wohnortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle/Wohnung zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt.
Die Einreichung hat über ESS bis spätestens 6 Monate nach der Dienstreise bei sonstigem Anspruchsverlust geltend gemacht zu werden, konkret mit dem Monatsersten des Monats, in dem das Ende der Dienstreise fällt. Der/Die Lehrer/in hat also nach dem Monat, in dem die Dienstreise geendet hat, für die Reiserechnungslegung mindestens fünf Monate Zeit. Zum Beispiel muss für eine Dienstreise mit Ende 28. Jänner die Reiserechnung bis Ende Juni gelegt werden.
Reisekostenabrechnung über ESS (Employee Self Service) RM (Reisemanagement)
Anleitungen zu „Reiserechnungen über ESS“ mit ausführlichen Erklärungen sind im Bildungs- bzw. Serviceportal auf bildung.gv.at oder direkt auf portal.service.gv.at nach dem eigenen Login zu finden
Dem/Der Lehrer/in gebührt dabei die Reisekostenvergütung und die Reisezulage.
Hier zu den Anleitungen der BD OÖ!
Aktuell:
Änderungen bei den Beförderungszuschüssen (gültig ab 01.08.2026):
- Entfall des erhöhten Zuschusses: Der erhöhte Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 RGV kommt ab dem genannten Stichtag nicht mehr zur Anwendung.
- Neuer Jahresdeckel: Die jährliche Höchstgrenze für Beförderungszuschüsse gemäß § 7 Abs. 6 RGV wird auf den Betrag des Klimatickets Ö Classic (derzeit 1.400,00 Euro) abgesenkt.
Wichtige Vorgaben für Hotelrechnungen bei Schulveranstaltungen bzw. Dienstreisen. Aufgrund wiederholter Unklarheiten weisen wir ausdrücklich auf die formalen Kriterien für Unterkunftsrechnungen hin:
- Detaillierung: Auf der Gesamtabrechnung müssen die Positionen für Nächtigung und Verpflegung zwingend getrennt bzw. einzeln aufgeschlüsselt aufscheinen.
- Formvorschrift: Formlose Bestätigungen sowie handgeschriebene Rechnungen sind nicht zulässig und können nicht anerkannt werden.
- Kürzung der Tagesgebühr: Wird auf der Rechnung eine Vollpension ausgewiesen oder ein Freiplatz für Begleitpersonen gewährt, erfolgt eine entsprechende Kürzung der Tagesgebühr.
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Beförderungszuschuss in Euro je km |
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Einfache Wegstrecke |
seit 1.1.2025 |
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9 bis 50 km |
0,26 |
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51 bis 300 km |
0,13 |
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ab 301 km |
0,07 |
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Maximalbetrag |
69,30 |
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Mit 1. Februar 2023 wird im ESS-RM der integrierte Routenplaner aktiviert.
Ab diesem Zeitpunkt können bei Reiserechnungen, in denen die Kilometerleistung für die
Berechnung herangezogen wird (Beförderungszuschuss, Kilometergeld), Reiseziele nur mit dieser Applikation ausgewählt werden.
a) Reisekostenvergütung
Bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln gilt folgendes: Als Ersatz für ein Bahnticket der 2. Klasse ist ein entsprechender Nachweis erforderlich. Liegt kein Nachweis vor, kann stattdessen ein Beförderungszuschuss gewährt werden. Ebenfalls kann der Beförderungszuschuss bei PKW-Nutzung ohne PKW-Genehmigung der Dienststellenleitung beantragt werden.
Bei Eisenbahnfarten werden ergänzend die Kosten für die
a) die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und
b) eine Platzreservierung gegen Nachweis
ersetzt.
Führen außer der Bahn noch andere Massenverkehrsmittel zum selben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die Gesamtreisekosten nicht höher stellen als bei Benützung der Bahn.Mit Bundesgesetzblatt I Nr. 164 vom 28.12.2015 wurde der Beförderungszuschuss eingeführt und die Reisegebührenvorschrift 1955 mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 wie folgt festgesetzt:
- „Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels.“ Das heißt, es werden nicht mehr automatisch die Kosten des innerstädtischen Verkehrsmittels (Vorverkauf) abgegolten, sondern es ist die Vorlage des Fahrscheins notwendig.
- Es werden weiters ab 01.01.2016 entweder die entsprechenden Fahrausweise (Businesscard) für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt oder es ist auf Verlangen der/des Bediensteten anstelle der nachgewiesenen Kosten eines Massenbeförderungsmittels ein Beförderungszuschuss auszuzahlen.
Kilometergeld
gebührt nur, wenn die Verwendung des PKW aus dienstlichem Interesse vor der Reise ausdrücklich angeordnet wurde.
Bei Reisebewegungen an der Weststrecke, bei Dienstreisen in andere Bundesländer und bei Fortbildungen ist eine Abrechnung des Kilometergeldes nicht möglich.
Das amtliche km-Geld beträgt
0,42 Euro für PKW
0,05 Euro für jede mitbeförderte Person
0,24 Euro für Motorfahrräder und Motorräder
b) Reisezulage
Sie besteht aus der Tages- und der Nächtigungsgebühr.
Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle bzw. der Wohnung berechnet.
Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so ergibt sich ein Zeitzuschlag vor der fahrplanmäßigen Abfahrt bzw. nach der fahrplanmäßigen Ankunft von 45 Minuten bei Beginn und von 30 Minuten bei Ende.
Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so ergibt sich ein Zeitzuschlag zur erforderlichen Zeit von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof vor der fahrplanmäßigen Abfahrt bzw. nach der fahrplanmäßigen Ankunft von 30 Minuten bei Beginn und von 15 Minuten bei Ende, zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit.
In größeren Städten gelten Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln als Bahnhof, wenn diese für die Dienstverrichtung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Dienstortes benützt werden.
Tagesgebühr
Tarif I: Bei Dienstreisen außerhalb des Bezirkes, bei Dienstreisen innerhalb des Bezirkes mit Nächtigung, für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde.
Tarif II. Bei Dienstreisen innerhalb eines politischen Bezirkes ohne Nächtigung (Reisen von der Landeshauptstadt – Linz – und Städten mit eigenem Statut – Steyr und Wels – in die angrenzenden Bezirke und umgekehrt gelten als Bezirksreisen); für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde.
Eine Reiserechnungslegung zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung ist nur dann möglich, wenn sie außerhalb des Dienst- oder Wohnortes stattfindet (§ 73 RGV). Beachte die Bestimmungen Statutarstädte und angrenzende Bezirke.
Als Bezirksreisen in OÖ gelten:
- Linz nach Linz-Land, Urfahr-Umgebung sowie Perg und umgekehrt
- Steyr nach Steyr-Land und umgekehrt
- Wels nach Wels-Land und umgekehrt
Reisezulage für Dienstreisen:
| Tarif I | mehr als 5 Std. | mehr als 8 Std. | mehr als 12 Std. | Nächtigung ohne Beleg |
| € 10,00 | € 20,00 | € 30,00 | € 17,00 | |
| Tarif II | mehr als 5 Std. | mehr als 8 Std. | mehr als 12 Std. | Nächtigung mit Beleg (max.) |
| € 7,33 | € 14,67 | € 22,00 | € 153,00 |
Zur Berechnung der Dauer
Abfahrt: Montag, 8:00, Rückkunft: Mittwoch 16:00
ergibt: Mo 8:00 – Di 8:00 und Di 8:00 – Mi 8:00 … 2 volle Tagesgebühren (mehr als 12 Stunden) und 2 Nächtigungen
Mi 8:00 – 16:00 …. 8 Stunden = 1/3 Tagesgebühr (für 2/3 müssen 8 Stunden überschritten sein)
Beachten!!
Zur Ermittlung der zustehenden Tagesgebühr ist bei Benützung eines Massenverkehrsmittels der effektiven Dienstreisedauer (fahrplanmäßige Abfahrt und Ankunft) ein Zeitzuschlag in Abhängigkeit von der Entfernung Dienststelle bzw. Wohnung hinzuzurechnen.
Nächtigungsgebühr
Tatsächliche Nächtigungskosten werden gegen Nachweis bis zu einem Höchstbetrag von 153 Euro ersetzt.
Zu den Nächtigungskosten zählen auch Orts‐/Kurtaxe, Endreinigung, Einzelzimmerzuschlag und Bettwäschemiete.
Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen begründet nur dann einen Anspruch nach der RGV, wenn diese auf Grund eines Dienstauftrages und außerhalb des Dienstortes erfolgt. Werden dem/der Teilnehmer/in Verpflegung bzw. Nächtigungsmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsgebühr.
Bei nur teilweiser Verpflegsbeistellung gilt:
Frühstück minus 15 %, Mittagessen und Abendessen je minus 40 % der vollen Tagesgebühr
Dienstverrichtung am Dienstort
Wenn der Dienstverrichtungsort mehr als 2 km von der Dienststelle entfernt ist, werden die Kosten entweder für das Massenbeförderungsmittel mit Nachweis bzw. ohne Nachweis durch den Beförderungszuschuss ersetzt. Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet. Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen im Dienstort begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
Verwaltungs- und Selbstkosten (u.a. Seminarpauschalen) sind grundsätzlich selbst zu bezahlen, Ausnahme: Raummiete.
Zur Abrechnung von Reisekosten siehe auch Reisegebühren
Auf Verlangen ist der Lehrkraft ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf dir ihr zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren. Auf einen Vorschuss unter € 72,70 besteht kein Anspruch. Die Auszahlung von Reisekosten erfolgt aus Mitteln des der Schule zugewiesenen Budgets.
Für Schulveranstaltungen gelten folgende pauschalierten Reisezulagen:
| Lehrausgänge, Exkursionen und Wandertage bis zur Dauer von 5 Stunden | keine Zulage |
| Halbtagswandertage und Sporttage – über 5 bis 8 Stunden | € 11,22 |
| Ganztagswandertage und Sporttage – über 8 Stunden | € 23,10 |
| Exkursionen und Berufspraktische Tage – über 5 bis 8 Stunden | € 6,86 |
| Exkursionen über 8 Stunden außerhalb des Dienstortes, mehrtägige Exkursionen |
nach RGV (wie Dienstreisen) |
| Projektwochen, Berufspraktische Wochen, Intensivsprachwochen außerhalb des Dienstortes und Abschlusslehrfahrten pro Tag | € 25,34 |
| Sommersportwochen pro Tag | € 27,72 |
| Wintersportwochen pro Tag | € 31,94 |
Allenfalls entstehende Auslagen für Nächtigungen werden gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges ersetzt (pro Nächtigung höchstens 800% der Nächtigungskosten eines Schülers/einer Schülerin bzw. max. 153 Euro).
Daher haben Nächtigungsbestätigungen die tatsächliche Nächtigungskosten des Lehrers/der Lehrerin sowie Nächtigungspreis für den/die Schüler/in zu enthalten.
Belegpflichtig sind außerdem die notwendigen Fahrtauslagen für gemietete Fahrzeuge, für Schiffsfahrten, für die notwendige Benützung von Liften und Seilbahnen zur An- und Abreise sowie allfällige Eintrittsgelder usw.
Abgeltung für die Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen:
Dem/Der Leiter/in einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit mindestens viertägiger Dauer und Nächtigung gebührt als Abgeltung die Einrechnung von 4,33 Wochenstunden der Gruppe III (= 4,55 Werteinheiten) in seine/ihre Lehrverpflichtung in der Woche, in der die SchVA endet. Darüber hinaus erhält er/sie die pauschalierte Reisezulage. 2022: € 215,74
Abgeltung für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen:
Für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen gebührt dem/der Lehrer/in, sofern er/sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung pro Tag in Höhe von: