Reisegebühren - Dienstreisen

Zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulveranstaltungen siehe auch Reisegebühren-Schulveranstaltungen

Gesetzliche Regelung: Reisegebührenvorschrift – RIS

Die RGV: Zur Arbeitsunterlage FCG BMHS von Erika Zeh!

Der/Die Lehrer/in hat Anspruch auf Reisegebühren.

Voraussetzung ist, dass er/sie an seiner/ihrer Dienststelle (Stammschule) rechtzeitig eine vollständig ausgefüllte Reiserechnung legt.

Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich ein/eine Lehrer/in auf Grund eines erteilten Auftrags an einen außerhalb des Dienstortes/Wohnortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle/Wohnung zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt.

Die Einreichung hat über ESS bis spätestens 6 Monate nach der Dienstreise bei sonstigem Anspruchsverlust geltend gemacht zu werden, konkret mit dem Monatsersten des Monats, in dem das Ende der Dienstreise fällt. Der/Die Lehrer/in hat also nach dem Monat, in dem die Dienstreise geendet hat, für die Reiserechnungslegung fünf Monate Zeit . Zum Beispiel muss für eine Dienstreise mit Ende 28. Jänner die Reiserechnung bis Ende Juni gelegt werden. 

Reisekostenabrechnung über ESS (Employee Self Service) RM (Reisemanagement)

Anleitungen zu „Reiserechnungen über ESS“ mit ausführlichen Erklärungen sind auf bildung.portal.at nach dem eigenen Login zu finden:

  • „MA-Informationen“ /“ESS Reisemanagement NEU“: Präsentations-Videos 
  • „Eingabe Reisedaten“: Die Schritte zum Erstellen der eigenen Reiserechnungen.

Ein Handbuch zur Abrechnung von Reisekosten über ESS liegt auch an den Schulen auf.

Dem/Der Lehrer/in gebührt dabei die Reisekostenvergütung und die Reisezulage.

Hier zur Anleitung!

Aktuell:

Bei Dienstreisen unter Nutzung des eigenen PKW oder auch bei Verwendung des privaten Klimatickets kann weiterhin der Beförderungszuschuss verrechnet werden. (RS BMKOES 11/2021)

Seit 1.1.2023 ist folgende Regelung in Kraft: Macht die Lehrkraft glaubhaft, dass ein Massenbeförderungsmittel benutzt wurde, erhöht sich der Beförderungszuschuss um 50 %.

Beförderungszuschuss in Euro je km

Einfache Wegstrecke

generell

erhöht

(Massenbeförderungsmittel)

9 bis 50 km

0,20

0,30

51 bis 300 km

0,10

0,15

ab 301 km

0,05

0,08

Maximalbetrag

52,00

79,70

 

Mit 1. Februar 2023 wird im ESS-RM der integrierte Routenplaner aktiviert.
Ab diesem Zeitpunkt können bei Reiserechnungen, in denen die Kilometerleistung für die
Berechnung herangezogen wird (Beförderungszuschuss, Kilometergeld), Reiseziele nur mit dieser Applikation ausgewählt werden.

Anleitung ESS-RM Routenplaner

ESS-RM Routenplaner: Verknüpfung der Wohnadresse

a) Reisekostenvergütung

Für Bahnfahrten wird eine BUSINESScard durch die Schule   zur Verfügung gestellt.

Zur ÖBB-Business-Card – Onlinebuchung siehe Erlass 6.11.01

Die Nutzung der 1. Wagenklasse ist nur mehr in Ausnahmefällen bei dienstlichem Interesse wie z.B. bei der Begleitung von Auslandsdelegationen erlaubt: Siehe auch Erlass 18.1.11

Bei Eisenbahnfarten werden grundsätzlich die Kosten für die

a) Benützung der zweiten Wagenklasse

b) die Benützung allenfalls zuschlagspflichtiger Züge gegen Nachweis und

c) eine Platzreservierung gegen Nachweis

ersetzt.

Führen außer der Bahn noch andere Massenverkehrsmittel zum selben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die Gesamtreisekosten nicht höher stellen als bei Benützung der Bahn.Mit Bundesgesetzblatt I Nr. 164 vom 28.12.2015 wurde der Beförderungszuschuss eingeführt und die Reisegebührenvorschrift 1955 mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 wie folgt festgesetzt:

  • „Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels.“ Das heißt, es werden nicht mehr automatisch die Kosten des innerstädtischen Verkehrsmittels (Vorverkauf) abgegolten, sondern es ist die Vorlage des Fahrscheins notwendig.
  • Es werden weiters ab 01.01.2016 entweder die entsprechenden Fahrausweise (Businesscard) für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt oder es ist auf Verlangen der/des Bediensteten anstelle der nachgewiesenen Kosten eines Massenbeförderungsmittels ein Beförderungszuschuss auszuzahlen.
    Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 km € 0,20 je Kilometer, für die weiteren 250 km € 0,10 je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer € 0,05. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss € 52,00 nicht übersteigen. Bei Weglängen bis 8 km beträgt der Beförderungszuschuss € 1,64 je Wegstrecke.  

Erlass Beförderungszuschuss (A9-17/1-2016, 12.01.2016)Ergänzung dazu (A9-17/2-2016)

Kilometergeld
 

gebührt nur, wenn die Verwendung des PKW aus dienstlichem Interesse vor der Reise ausdrücklich angeordnet wurde.

Bei Reisebewegungen an der Weststrecke, bei Dienstreisen in andere Bundesländer und bei Fortbildungen ist eine Abrechnung des Kilometergeldes nicht möglich.

Das amtliche km-Geld beträgt

0,42 Euro für PKW
0,05 Euro für jede mitbeförderte Person
0,24 Euro für Motorfahrräder und Motorräder

b) Reisezulage 

Sie besteht aus der Tages- und der Nächtigungsgebühr.

Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle bzw. der Wohnung berechnet.

Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle nicht mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so ergibt sich ein Zeitzuschlag vor der fahrplanmäßigen Abfahrt bzw. nach der fahrplanmäßigen Ankunft von 45 Minuten bei Beginn und von 30 Minuten bei Ende.

Wird die Dienstreise mit einem Massenbeförderungsmittel begonnen oder beendet und ist die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom Bahnhof entfernt, so ergibt sich ein Zeitzuschlag zur erforderlichen Zeit von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof vor der fahrplanmäßigen Abfahrt bzw. nach der fahrplanmäßigen Ankunft von 30 Minuten bei Beginn und von 15 Minuten bei Ende, zuzüglich der für den Weg zum Bahnhof erforderlichen Zeit.

In größeren Städten gelten Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln als Bahnhof, wenn diese für die Dienstverrichtung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Dienstortes benützt werden.

Tagesgebühr

Tarif I: Bei Dienstreisen außerhalb des Bezirkes, bei Dienstreisen innerhalb des Bezirkes mit Nächtigung, für die ersten 30 Tage des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde.

Tarif II. Bei Dienstreisen innerhalb eines politischen Bezirkes ohne Nächtigung (Reisen von der Landeshauptstadt – Linz – und Städten mit eigenem Statut – Steyr und Wels – in die angrenzenden Bezirke und umgekehrt gelten als Bezirksreisen); für die Zeit ab dem 31. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde.

Die Regelungen betreffend Ausgangspunkt bzw. Endpunkt einer Dienstreise sind im

Erlass des LSR A9-17/1-2011 vom 18.1.2011 

verlautbart worden.

Ausgangs- und Endpunkt ist somit die Wohnung, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

Eine Reiserechnungslegung zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung ist nur dann möglich, wenn sie außerhalb des Dienst- oder Wohnortes stattfindet (§ 73 RGV). Beachte die Bestimmungen Statutarstädte und angrenzende Bezirke.

Als Bezirksreisen in OÖ gelten:

  • Linz nach Linz-Land, Urfahr-Umgebung sowie Perg und umgekehrt
  • Steyr nach Steyr-Land und umgekehrt
  • Wels nach Wels-Land und umgekehrt

Reisezulage für Dienstreisen:

Tarif I mehr als 5 Std. mehr als 8 Std. mehr als 12 Std. Nächtigung ohne Beleg
  € 8,8 € 17,6 € 26,4 € 15,00
Tarif II mehr als 5 Std. mehr als 8 Std. mehr als 12 Std. Nächtigung mit Beleg (max.)
  € 6,6 € 13,2 € 19,8 € 105,00

Zur Berechnung der Dauer

Abfahrt: Montag, 8:00, Rückkunft: Mittwoch 16:00

ergibt: Mo 8:00 – Di 8:00 und Di 8:00 – Mi 8:00 … 2 volle Tagesgebühren (mehr als 12 Stunden) und 2 Nächtigungen

Mi 8:00 – 16:00 …. 8 Stunden = 1/3 Tagesgebühr (für 2/3 müssen 8 Stunden überschritten sein)

Beachten!!

Zur Ermittlung der zustehenden Tagesgebühr ist bei Benützung eines Massenverkehrsmittels der effektiven Dienstreisedauer (fahrplanmäßige Abfahrt und Ankunft) ein Zeitzuschlag in Abhängigkeit von der Entfernung Dienststelle bzw. Wohnung hinzuzurechnen.

Nächtigungsgebühr

Tatsächliche Nächtigungskosten werden gegen Nachweis bis zu einem  Höchstbetrag von 105 Euro ersetzt.

Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen begründet nur dann einen Anspruch nach der RGV, wenn diese auf Grund eines Dienstauftrages und außerhalb des Dienstortes erfolgt. Werden dem/der Teilnehmer/in Verpflegung bzw. Nächtigungsmöglichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsgebühr.

Bei nur teilweiser Verpflegsbeistellung gilt:

Frühstück minus 15 %, Mittagessen und Abendessen je minus 40 % der vollen Tagesgebühr

Dienstverrichtung am Dienstort

Wenn der Dienstverrichtungsort mehr als 2 km von der Dienststelle entfernt ist, werden die Kosten entweder für das Massenbeförderungsmittel mit Nachweis bzw. ohne Nachweis durch den Beförderungszuschuss ersetzt. Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet. Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen im Dienstort begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.

Verwaltungs- und Selbstkosten (u.a. Seminarpauschalen) sind grundsätzlich selbst zu bezahlen, Ausnahme: Raummiete.

Zur Abrechnung von Reisekosten siehe auch Reisegebühren

Für Schulveranstaltungen gelten folgende pauschalierten Reisezulagen:

Lehrausgänge, Exkursionen und Wandertage bis zur Dauer von 5 Stunden keine Zulage
Halbtagswandertage und Sporttage – über 5 bis 8 Stunden € 11,22
Ganztagswandertage und Sporttage – über 8 Stunden € 23,10
Exkursionen und Berufspraktische Tage – über 5 bis 8 Stunden € 6,86
Exkursionen über 8 Stunden außerhalb des Dienstortes,
mehrtägige Exkursionen 
nach RGV (wie Dienstreisen)
Projektwochen, Berufspraktische Wochen, Intensivsprachwochen außerhalb des Dienstortes und Abschlusslehrfahrten pro Tag € 25,34
Sommersportwochen pro Tag € 27,72
Wintersportwochen pro Tag € 31,94

Allenfalls entstehende Auslagen für Nächtigungen werden gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges ersetzt (pro Nächtigung höchstens 200% der Nächtigungskosten eines Schülers/einer Schülerin).

Daher haben Nächtigungsbestätigungen die tatsächliche Nächtigungskosten des Lehrers/der Lehrerin sowie Nächtigungspreis für den/die Schüler/in zu enthalten.

Belegpflichtig sind außerdem die notwendigen Fahrtauslagen für gemietete Fahrzeuge, für Schiffsfahrten, für die notwendige Benützung von Liften und Seilbahnen zur An- und Abreise sowie allfällige Eintrittsgelder usw.

 

Abgeltung für die Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen:

 

Dem/Der Leiter/in einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit mindestens viertägiger Dauer und Nächtigung gebührt als Abgeltung die Einrechnung von 4,33 Wochenstunden der Gruppe III (= 4,55 Werteinheiten) in seine/ihre Lehrverpflichtung in der Woche, in der die SchVA endet. Darüber hinaus erhält er/sie die pauschalierte Reisezulage. 2022: € 215,74

 

Abgeltung für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen:

 

Für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen gebührt dem/der Lehrer/in, sofern er/sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung pro Tag in Höhe von: