Vergleichsstichtag und Besoldungsdienstalter
Mit den im Rahmen von GÖD-Rechtsschutzverfahren erwirkten Urteilen des EuGH vom 8. Mai 2019 sind die Vordienstzeiten vieler Dienstnehmer des Bundes neu zu berechnen. Es kommen nun die ersten Mitteilungen an die Kollegen. Was ist zu beachten?
Vergleichsstichtag
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in der Vergangenheit die Nicht-Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag als altersdiskriminierend verurteilt.
Die GÖD forderte daher:
➢ Umgehende Aufnahme sozialpartnerschaftlicher Verhandlungen.
➢ Durch das alte System diskriminierte KollegInnen müssen entschädigt werden.
➢ Eine Neuregelung darf für niemanden zu Verlusten in der Lebensverdienstsumme führen.
Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 wurde all diesen Forderungen Rechnung getragen.
Die Neuberechnung des Besoldungsdienstalters (früher Vorrückungsstichtag) erfolgt für vor dem 30. August 2010 eingetretenen Kolleginnen und Kollegen amtswegig, das heißt ohne Antragstellung wird ein Vergleichsstichtag ermittelt.
Wer musste einen Antrag stellen, um sein BDA neu berechnen zu lassen?
Aufgrund des zu erwartenden enormen Arbeitsaufwandes waren vom Dienstgeber umfangreiche Vorarbeiten zu erledigen, bevor mit der Neuberechnung begonnen werden konnte. Es ergehen nun die ersten Mitteilungen an die Kollegenschaft mit folgendem Inhalt:
Mit nachfolgendem Rückmeldeblatt ist dem Dienstgeber bekanntzugeben, ob man mit der Berechnung einverstanden ist.
Was ist zu tun?
Es besteht also die Möglichkeit, Ergänzungen und Korrekturen zu beantragen, bevor noch der Bescheid über die Neufestlegung des Besoldungsdienstalters für den einzelnen Dienstnehmer erfolgt. Das soll die Zahl von späteren Berufungen geringhalten.
Stellungnahme betreffend Vordienstzeiten – Muster
Für den Fall, dass Korrekturen beantragt werden, sind die ergänzten Zeiten entsprechend zu belegen.
Auswirkungen
Nach Bearbeitung der ersten Fälle stellt sich nun heraus, dass es tatsächlich oftmals zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters kommt. BMHS-Lehrerinnen und -Lehrer sollten vom EuGH-Urteil besonders profitieren, was auf eine eigene Ausbildung an einer BMHS oder auch die erforderliche Berufspraxis zurückgeführt werden kann und was auch tatsächlich unsere Intention war.
Danke
Herzlichen Dank an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bildungsdirektion OÖ für ihren Einsatz! Frau REV Mag.a Gisela Resch, Abteilung: Referat Präs/5c, Telefon: 0732/7071-3211, E-Mail: gisela.resch@bildung-ooe.gv.at steht sehr gerne für persönliche Rückfragen zur Verfügung. Sollte eine persönliche Vorsprache erwünscht sein, wird um telefonische Voranmeldung gebeten!
Besoldungsdienstalter neu (gültig ab Schuljahr 2019/2020)
Für die Anrechnung von facheinschlägiger Berufspraxis ist es zwingend erforderlich Dienstzeugnisse mit genauer Tätigkeitsbeschreibung und Beschäftigungsausmaß vorzulegen. Bei Tätigkeiten in der Erwachsenenbildung reicht keine pauschale Bestätigung. Es ist eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Kurse mit exakten Unterrichtseinheiten vorzulegen.