Fahrtkostenzuschuss/Pendlerpauschale


Pendlerpauschale

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der mit der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt wird. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale und auch einen „Pendlereuro“ geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an. Es ist die Eigeninitiative vorgesehen, der Dienstgeber wird hier nicht selbständig tätig!

✓ Das kleine Pendlerpauschale (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest 20 km) steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.
✓ Das große Pendlerpauschale (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest 2 km) steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer berechnet.
Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.

Auch Teilzeitbeschäftigen, die mindestens an einem Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, steht ein Pendlerpauschale/Pendlereuro zu. Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu.
Um das Pendlerpauschale/den Pendlereuro/den Fahrtkostenzuschuss zu beantragen, ist der Pendlerrechner zu verwenden und das ausgefüllte Formular im Dienstweg abzugeben (L 34).

Dem Bediensteten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber ein Pendlerpauschale in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde zusätzlich ein Fahrtkostenzuschuss (siehe unten!).

Verkehrsabsetzbetrag/Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.

Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 487 Euro pro Jahr.

Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 14.812 Euro im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 838 Euro. Bei Einkommen zwischen 14.812 Euro und 15.782 Euro pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 487 Euro (2025).

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Ab der Veranlagung 2025 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 790 Euro, wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 19.424 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 19.424 Euro und 29.743 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Pendlerrechner

Es ist ausschließlich das Ergebnis des Pendlerrechners ausschlaggebend, ob Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro haben, und wenn ja, in welcher Höhe. Das Ergebnis ist grundsätzlich rechtsverbindlich.

Das Ergebnis des Pendlerrechners ist vorzulegen. 

 

Das kleine Pendlerpauschale

Das kleine Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Die Wegstrecke bemisst sich nach den Tarifkilometern des öffentlichen Verkehrsmittels. Hierbei ist die schnellste Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und eine optimale Kombination mit dem Individualverkehr (z. B.: Park and Ride) zu unterstellen. Es ist jedoch nicht von Bedeutung, ob Sie tatsächlich einen PKW zur Verfügung haben oder Sie die schnellste Verbindung nutzen.

Es beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich nunmehr befristet (2022):

  • mindestens 20 bis 40 km statt € 58,00   ->   € 87,00
  • mehr als 40 km statt € 113,00                    ->   € 169,50
  • mehr als 60 km statt € 168,00                    ->   € 252,00
 

Das große Pendlerpauschale

Das große Pendlerpauschale steht jenen zu, bei denen der Arbeitsplatz ohne Rundung zumindest 2 km von der Wohnung entfernt liegt und während des Zeitraums, für den das Einkommen ausbezahlt wird, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln überwiegend unzumutbar ist.
Das ist dann der Fall,

  • wenn es entweder für mehr als die Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel gibt.
  • wenn man für eine Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 60 Minuten braucht, aber nicht mehr als 120 Minuten, ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen. Diese beträgt 60 Minuten plus eine Minute pro Kilometer der Wegstrecke. Übersteigt diese Summe 120 Minuten, ist das öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar.
  • wenn die Fahrtdauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 120 Minuten beträgt.
  • wenn man eine starke Gehbehinderung von mindestens 50 % hat, blind oder schwerst sehbehindert ist.

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist auf jeden Fall zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke nicht mehr als 60 Minuten beträgt.

Es beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich (2022):

  • mindestens 2 km € 31,00               ->    € 46,50
  • mehr als 20 bis 40 km € 123,00   ->    € 184,50
  • mehr als 40 bis 60 km € 214,00   ->    € 321,00
  • mehr als 60 km  € 306,00               ->    € 459,00
 

Fahrtdauer

Die Fahrtdauer ist die Summe aus:

  • Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels
  • Fahrtdauer des öffentlichen Verkehrsmittels (es ist vom schnellsten auszugehen, z.B. U-Bahn statt Bus)
  • Wartezeiten beim Umsteigen
  • Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz
  • Wartezeit auf den Arbeitsbeginn (bei Gleitzeit muss man den Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende auf die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmitteln anpassen)

Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet.

 

Pendlereuro

Wer einen Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, kann sich zusätzlich einmal im Jahr 2 Euro der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der Steuer abziehen lassen.

 

Verbesserung bei geringem Einkommen

Wer die Voraussetzungen für Pendlerpauschale und Pendlereuro erfüllt, aber keine Lohnsteuer zahlt, erhält einen Pendlerzuschlag. So kann die Negativsteuer bis zu 487 Euro betragen, die das Finanzamt über die Arbeitnehmer/innenveranlagung ausbezahlt.

Regelungen für den Lehrberuf

Die entsprechenden Bestimmungen sind im Bundesgesetzblatt vom 19. September 2013 (Pendlerverordnung) geregelt.  

Wie ist der Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende für Lehrerinnen und Lehrer definiert? 

Im § 211 BDG werden die lehramtlichen Pflichten geregelt: „Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.“ 

Daher ist davon auszugehen, dass die im Pendlerrechner vorgeschriebene Eingabe:  „Arbeitsbeginn – Arbeitsende“ nicht mit der Unterrichtszeit gleichzusetzen ist. Eine entsprechende Arbeitszeit vor und nach der Unterrichtszeit ist daher zu berücksichtigen und muss im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt auch plausibel erklärt werden können.

Welcher Arbeitstag ist zu wählen, wenn die Unterrichtszeit (Unterrichtsbeginn/Unterrichtsende) während des Monats unterschiedlich ist?  

Sind die zeitlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Entfernung maßgebend, die im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird.  

Pendlerpauschale – Infos auf help.gv.at
Fragen zum Pendlerrechner (bmf.gv.at)

Fahrtkostenzuschuss (§ 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG))

Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

Der Fahrtkostenzuschuss beträgt je vollen Kalendermonat, wenn öffentliches Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann  ab 1. August 2025 („große PP“):

2 km bis 20 km                €  14,53
über 20 km bis 40 km   €  57,62
über 40 km bis 60 km   € 100,30
über 60 km                       € 143,24

Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel zugemutet werden kann („kleine PP“):

20 km bis 40 km          €  26,69
40 km bis 60 km          €  52,78
über 60 km                    €  78,89

Der Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss ergibt sich durch den Anspruch auf Pendlerpauschale. 

Es braucht daher nur noch den Antrag auf Pendlerpauschale. 

Unterricht nach Stundenplan muss an mindestens 3 Tagen erteilt werden, da in einem Kalendermonat die Strecke mehr als 10 mal gefahren werden muss.

Wir empfehlen, den Eingang des Fahrtkostenzuschusses und der Pendlerpauschale laufend am Gehaltszettel zu kontrollieren, es gibt Anlässe, zu denen die Überweisungen eingestellt werden bzw. die Anträge neu zu stellen sind. 

Genauso ist natürlich bei Wegfall des Anspruches auf einen FK-Zuschuss bzw. ein PP dieser vom Dienstnehmer umgehend zu melden.