Berufstitel – Richtlinien zur Verleihung


Rechtsgrundlagen: Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG; Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBI. II Nr. 261/2002.

Ministerratsbeschluss vom 2. Oktober 2001 (GZ 111.00015-l/11a12001) und Ergänzungen bzw. Änderungen in der 48. Sitzung des Ministerrates am 9. Februar 2010

Nachfolgende Richtlinien sind auf pragmatisierte Lehrer/innen und Vertragslehrer/innen gleichermaßen anzuwenden.

Zeiten, die in einem Dienstverhältnis mit einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft als Religionslehrer zurückgelegt wurden, können Berücksichtigung finden, wenn die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unmittelbar darauf erfolgte, und beim Wechsel die Tätigkeit unverändert geblieben ist.

HOFRAT/HOFRÄTIN


Direktoren/innen (L 1) von höheren Schulen


a) ab einer nach der Schulleiterzulagenverordnung um 15 v. H. erhöhten Dienstzulage

  • nach mindestens 8-jähriger Funktionsdauer

b) mit einer nach der Schulleiterzulagenverordnung um 7,5 v. H. erhöhten Dienstzulage

  • nach mindestens 8-jähriger Funktionsdauer
  • 30 Jahren Gesamtdienstzeit

c) der Dienstzulagengruppe I


aa) bei einer Schulgröße von 18 bis 22 Klassen *)

  • nach mindestens 8-jähriger Funktionsdauer
  • 32 Jahren Gesamtdienstzeit

oder

  • nach mindestens 10-jähriger Funktionsdauer
  • 30 Jahren Gesamtdienstzeit;

bb) bei einer Schulgröße von 13 bis 17 Klassen *)

  • nach mindestens 8-jähriger Funktionsdauer
  • 34 Jahren Gesamtdienstzeit

oder

  •  nach mindestens 1 0-jähriger Funktionsdauer
  • 32 Jahren Gesamtdienstzeit

oder

  • nach mindestens 12-jähriger Funktionsdauer
  • 30 Jahren Gesamtdienstzeit

d) der Dienstzulaqengruppe II

  •  nach mindestens 10-jähriger Funktionsdauer
  • 36 Jahren Gesamtdienstzeit

oder

  • nach mindestens 12-jähriger Funktionsdauer
  • 34 Jahren Gesamtdienstzeit

oder

  • nach mindestens 14-jähriger Funktionsdauer
  • 32 Jahren Gesamtdienstzeit

*) Die Bestimmung der Klassenzahl richtet sich nach den Schulleiterzulagenverordnungen. An höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten der Dienstzulagengruppe 1 ist die Anzahl der Lehrgänge zu verdoppeln; ergibt sich hierbei eine kleinere Anzahl als 13 Klassen, so gelten dennoch die unter C., Z 2., III. c., sublit. bb geforderten Voraussetzungen.

 
e) der Dienstzulagengruppen III und IV

  • ausnahmsweise anlässlich der Pensionierung

Die unter lit. c) und d) geforderte, 8 Jahre übersteigende Funktionsdauer kann um 1 bzw. 2 Jahre verkürzt werden, wenn die geforderte Gesamtdienstzeit um mindestens 3 bzw. 6 Jahre überschritten wird.

Zeiten, die als provisorischer Leiter bzw. als mit der Leitung betraut erbracht wurden, können in die unter lit. a) bis d) geforderte Funktionsdauer eingerechnet werden, wenn diese unmittelbar vor der Ernennung in die Leitungsfunktion gelegen sind.

 

… Direktoren (L 1) von sonstigen besonders bedeutenden Lehranstalten

(z. B. Bundes-Blindenerziehungsinstitut, Bundesinstitut für Gehörlosenbildung u. a.)

  • nach mindestens 6-jähriger Funktionsdauer
  • Vollendung des 60. Lebensjahres



REGIERUNGSRAT/REGIERUNGSRÄTIN


Direktoren der VGr. L 1 von mittleren Schulen

  • nach mindestens 8-jähriger Funktionsdauer


Abteilungsvorstände (L, PH/LPA und L 1) von höheren Schulen sowie Leiter von Praxisschulen (an Pädagogischen Hochschulen)

  • nach mindestens 10-jähriger Funktionsdauer (unter Berücksichtigung von
  • Leiterzeiten als Abteilungsvorstand (L, PH/LPA und L1) und Abteilungsleiter (L PHIL PA und L 1) an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes
  • 32 Jahren Gesamtdienstzeit



Direktoren der VGr. L 2 von Berufsschulen und mittleren Schulen


a) mit einer nach der Schulleiterzulagenverordnung um 15 v. H. erhöhten Dienstzulage

  • nach mindestens 8-jähriger Funktionsdauer
  • 32 Jahren Gesamtdienstzeit


b) mit einer nach der Schulleiterzulagenverordnung um 7,5 v. H. erhöhten Dienstzulage

  • nach mindestens 6-jähriger Funktionsdauer
  • anlässlich der Pensionierung


Zeiten, die als provisorischer Leiter bzw. als mit der Leitung betraut erbracht wurden, können in die … geforderten Funktionsdauern eingerechnet werden, wenn diese unmittelbar vor der Ernennung in die Leitungsfunktion gelegen sind.

OBERSTUDIENRAT/OBERSTUDIENRÄTIN


Lehrer der Verwendungsgruppe LPH/LPA

  • nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 26 Jahren, hievon effektiv mindestens 10 Jahre im Lehrberuf in der Verwendungsgruppe LPH/LPA oder L1


Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 mit Hochschulstudium

  •  nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 28 Jahren, hievon effektiv mindestens 12 Jahre im Lehrberuf in der Verwendungsgruppe L 1.


Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ohne Hochschulstudium

  • nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 30 Jahren, hievon effektiv mindestens 14 Jahre im Lehrberuf der Verwendungsgruppe L 1.

STUDIENRAT/STUDIENRÄTIN


Direktoren mittlerer Schulen und Abteilungsvorstand (Fachvorstände) der Verwendungsgruppe L 2a

  •  nach mindestens 6-jähriger Funktionsdauer, wobei Zeiten der provisorischen Leitung bzw. Betrauung mit der Leitung, wenn sie unmittelbar vor der Bestellung gelegen sind, eingerechnet werden können.


Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 für fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände (einschließlich Fonotypie und Textverarbeitung) an mittleren und höheren Schulen

  • nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 28 Jahren, hievon effektiv mindestens 12 Jahre im Lehrdienst.

OBERSCHULRAT/OBERSCHULRÄTIN


… Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an Universitäten, Akademien und Pädagogische Institute sowie an mittleren und höheren Schulen

  • nach einer Gesamtdienstzeit von 28 Jahren, hievon effektiv mindestens 10 Jahre im Lehrdienst.

SCHULRAT/SCHULRÄTIN


… Kindergärtner bzw. Kindergärtnerinnen an Übungs- bzw. Besuchskindergärten

  • nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 28 Jahren.


Lehrer der Verwendungsgruppe L 3

  • nach einer Gesamtdienstzeit von 32 Jahren.