SchUG/SchOG/SchZG
Schulorganisationsgesetz – SchOG
Im SchOG wird der organisatorische Aufbau des gesamten österreichischen Schulwesens mit Ausnahme der Hochschulen, der land- und forstwirtschaftlichen Schulen, der Leibeserzieher- und Sportlehrerschulen und der Krankenpflegeschulen geregelt.
Auf Grund der Zielvorstellung des SchOG werden vor allem die Lehrpläne für die einzelnen Schularten und -typen im Verordnungswege vom BMBF erlassen.
Hier zum Schulorganisationsgesetz: SchOG auf RIS
Schulunterrichtsgesetz – SchUG
Das SchUG enthält die rechtlichen Grundlagen für die Pflichtschulen und alle mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Akademien und der Schulen für Berufstätige.
Hier zum Schulunterrichtsgesetz: SchUG auf RIS
Hier zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge: SCHUG BKV auf RIS
Schulzeitgesetz – SchZG
§ 3 regelt den „Schultag“:
Hier kann der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (z.B. praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7:00 Uhr beginnt und nach 19:00 Uhr endet.