SchUG/SchOG/SchZG


Schulorganisationsgesetz – SchOG

Im SchOG wird der organisatorische Aufbau des gesamten österreichischen Schulwesens mit Ausnahme der Hochschulen, der land- und forstwirtschaftlichen Schulen, der Leibeserzieher- und Sportlehrerschulen und der Krankenpflegeschulen geregelt.

Auf Grund der Zielvorstellung des SchOG werden vor allem die Lehrpläne für die einzelnen Schularten und -typen im Verordnungswege vom BMBF erlassen.

Hier zum Schulorganisationsgesetz: SchOG auf RIS

Schulunterrichtsgesetz – SchUG

Das SchUG enthält die rechtlichen Grundlagen für die Pflichtschulen und alle mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Akademien und der Schulen für Berufstätige.

Hier zum Schulunterrichtsgesetz: SchUG auf RIS
Hier zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge: SCHUG BKV auf RIS

Schulzeitgesetz – SchZG

§ 3 regelt den „Schultag“:

Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist von der Schulleitung möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen, wobei in den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des Unterrichtsgegenstandes pädagogisch zweckmäßige Blockungen vorzusehen sind. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.
Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8:00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7:00 Uhr durch den Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler:innen oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung im SGA hat die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Stimmrecht. Der Unterricht darf ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19:00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12:45 Uhr dauern.
Ausnahmeregelungen für die BMHS:
Hier kann der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (z.B. praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7:00 Uhr beginnt und nach 19:00 Uhr endet.