Jubiläumszuwendung

§ 20 c. Gehaltsgesetz (GG)


Die Jubiläumszuwendung kann für treue Dienste gewährt werden.

  • nach 25 Jahren 2 Monatsbezüge
  • nach 40 Jahren 4 Monatsbezüge

Im Falle eines Ruhestandsantritts zum regulären Zeitpunkt (mit 65 Jahren) reichen bereits 35 Jahre. Bei Ausscheiden aus dem Dienststand durch Tod erfolgt die Auszahlung von vier Monatsbezüge an die Hinterbliebenen. Es reichen dann ebenfalls bereits 35 Jahre.

Obwohl es sich um ein Kannbestimmung handelt, ist die Jubiläumszuwendung grundsätzlich auszuzahlen (Dienstrechtsabteilung GÖD BMHS).

Eine Aliquotierung der Höhe der Jubiläumszahlung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß ist nur auf Vertragslehrer/innen anzuwenden. Hier gilt:

Ist eine Vertragslehrerin bzw. ein Vertragslehrer zum Zeitpunkt des Anfalls der Jubiläumszuwendung teilbeschäftigt, so wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß der gesamten Dienstzeit ermittelt, und entsprechend dieses ermittelten Prozentsatzes die Höhe der Jubiläumszuwendung vom aktuellen Monatsbezug laut Gehaltstabelle errechnet (§ 17 VBG).

Zeiten in jeder Phase des Sabbaticals gelten im Sinner der Jubiläumsgeldes als Teilbeschäftigung.

ACHTUNG

Zeiten, die für das Dienstjubiläum anrechenbar sind, entsprechen im Normalfall nicht der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Der Dienstjubiläumsstichtag kann an der Schule erfragt werden, ist aber auch über das Portal Austria (bildung.portal.at) zu ersehen.

Ausbezahlung im Jänner oder Juli nach Erreichen des Jubiläumsstichtages gemeinsam mit dem Monatsbezug.