Eltern im öffentlichen Dienst – Elternkarenz – Ein Baby kommt

 

 

Stand 1. Jänner 2023

 

Wo kann ich dazu nachschauen?

GÖD

 

 

Der neue „Leitfaden für berufstätige Eltern im öffentlichen Dienst“ ist in elektronischer Form auf der Homepage der GÖD Wien im Mitgliederbereich abrufbar. Die Broschüre steht ausschließlich GÖD-Mitgliedern zur Verfügung. 

https://www.goed.at/mitgliederbereich/formulare-herunterladen/goed-frauen

Österreich.gv

Informationen zum Themenkreis gibt es auch  beim Bundeskanzleramt: Suche „Familienguide“  BKA – Frauen, Familien und Jugend

Hilfreiches auch unter: https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/3/2/Seite.080631.html entnommen am 20.01.2021.

Online-Services:

Der Digitale Babypoint hilft Ihnen, Aufgaben rund um Schwangerschaft und Geburt mit einer personalisierten Checkliste zu organisieren. Nach einer initialen Anmeldung können Sie auch das Service „Erstausstellung Urkunden“ nutzen, um Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung initial zu beantragen.

Um die Online-Services nutzen zu können, benötigen Sie eine Handy-Signatur.

ÖAAB

Sehr viele Informationen zu Unterstützungen jeder Art insbesondere von Familien, sind auf der Seite des ÖAAB zu erhalten:

https://ooe-oeaab.at/fileadmin/oeaab/user_upload/Falter_Wir_werden_Eltern.pdf
https://ooe-oeaab.at/fileadmin/oeaab/user_upload/2022_Familienratgeber_DIN_lang.pdf

 

Persönliche Auskünfte:

In der Bundesleitung BMHS ist zu allen Fragen über Karenz oder Kinderbetreuungsgeld Kollegin, Mag.a  Erika Zeh die kompetente Ansprechpartnerin (zeh@hakstpoelten.ac.at).

Unsere Spezialistin im Fachausschuss OÖ ist Mag.a Anja Weiermann, HTL 2 Linz Litec (anja.weiermann@gmail.com)!

 

 

Karenzmeldung an die GÖD OÖ

zur Minderung der Gewerkschaftsbeiträge während der Karenz: http://www.goed-ooe.at/CMS/ShowPage/Show/4

 

Zur Frage der Weiterbeschäftigung bei befristeten Dienstverhältnissen:

(Durchführungserlass zum pd-Schema – auch für Altrecht relevant!)

Mit Schuljahr 2017/18 ist es aufgrund der Initiative des Fachausschusses BMHS über den LSR OÖ gelungen, eine Klarstellung in der Frage der Weiterbeschäftigung von schwangeren Kolleginnen zu bekommen.

War es bisher so, dass an im Falle der Schwangerschaft der Kollegin das Aus bzw. die Nicht-Mehr-Weiterbeschäftigung drohte, ist nun festgelegt, dass es keine Schlechterstellung geben darf. Die Kollegin ist so zu behandeln, wie es ohne Schwangerschaft auch der Fall gewesen wäre.

Wenn die Kollegin für eine Weiterbeschäftigung vorgesehen war, sind im Falle vorhandener Stunden diese mit der schwangeren Kollegin zu besetzen. Wenn dann die Phase des Mutterschutzes eintritt, können die wieder freiwerdenden Stunden bei Bedarf befristet neu vergeben werden.

 

Meldung der Schwangerschaft

und des Geburtstermins sofort nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft. Meldung durch Dienstgeber an Arbeitsinspektorat – Kopie an werdende Mutter.

 

Danke an die Besoldungsreferentin der GÖD BMHS, MMag. Andrea Langwieser, für den Inhalt folgender Zusammenstellung!!!

 

1. Wochengeld, Familienbeihilfe, Familienbonus Plus

 

1.1  Das Wochengeld

Vertragslehrerinnen erhalten keinen Bezug, sondern Wochengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB (Dienstverhältnis ab 1.1.1999).
Das Wochengeld gebührt

– für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
– für den Tag der Entbindung
– für die ersten acht Wochen nach der Entbindung (Geburtsnachweis ist nötig)
– bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnitt für die ersten zwölf Wochen nach der
Entbindung
– bei einem individuellen Beschäftigungsverbot (= Dienstfreistellung) für jenen Zeitraum in dem die Lehrerin aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes nicht beschäftigt werden darf.

Zur Berechnung des Wochengeldes benötigt die Krankenkasse eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld, ausgestellt vom Dienstgeber sowie eine Bestätigung des behandelnden Gynäkologen über den voraussichtlichen Entbindungstermin.

Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben nur dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

Höhe des Wochengeldes

Das Wochengeld entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei vollen Monate vor Beginn der Schutzfrist. Auf diesen Zeitraum fallende Sonderzahlungen, wie die Quartalszahlung, Abgeltung für die Vorbereitung zur abschließenden Prüfung, Kustodiatsabgeltung, Prüfungstaxen, Klassenvorstandsabgeltung ,…, sowie Mehrdienstleistungen und Zulagen (Dienstzulagen, Erzieherzulagen,…) werden für das Wochengeld mit berücksichtigt (§ 162 Abs 3. ASVG).
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung ausgesprochen, dass regelmäßig geleistete Überstunden vor Meldung der Schwangerschaft bei der Berechnung der Höhe des Wochengeldes Berücksichtigung finden müssen.

 

Ergänzungszahlung

§ 24b Abs. 2 VBG: Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des um 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG (= Wochengeld für Pragmatisierte) für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach § 18 Abs. 1 VBG, das ist i.d.R. am 15. des Monats. Hierfür ist ein formloser Antrag beim Dienstgeber zu erstellen.

Krankenstand vor der Schutzfrist

Wenn Versicherte in den letzten drei Monaten vor Beginn des Beschäftigungsverbotes infolge Krankheit nicht das volle Entgelt bezogen haben, verschiebt sich dieser Zeitraum für die Wochengeldberechnung nach hinten, d.h. die Zeiten des Krankenstandes bleiben unberücksichtigt.

Befristetes Dienstverhältnis

Endet ein befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf vor der Schutzfrist, das mindestens drei Monate gedauert hat, durch Zeitablauf während einer Schwangerschaft, besteht ebenfalls Anspruch auf Wochengeld. Aber nur dann, wenn die 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (i.d.R. Beginn des Beschäftigungsverbotes) bei noch aufrechter Pflichtversicherung begonnen hat.

Wochengeldbezug der Mutter und ein gleichzeitiger Kinderbetreuungsgeldbezug durch den Vater ist möglich (§ 6 Abs. 2 KBGG). Wochengeldbezug und gleichzeitiger Kinderbetreuungsgeldbezug der Mutter ist nicht möglich.

3.2 Die Familienbeihilfe – der Kinderabsetzbetrag

Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach der Zahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Kinder. Das Ansuchen ist beim Wohnsitzfinanzamt mit Formular (Antragsformular ist auch online unter www.finanzonline.at erhältlich) zu stellen. Meldezettel von Mutter und Kind, sowie die Geburtsurkunde (Kopie) oder Geburtsbestätigung (Original) sind beizulegen.
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird im September für jedes Kind, ab dem Kalenderjahr, in dem es das 6. Lebensjahr vollendet bis zu dem Kalenderjahr in dem es das 15. Lebensjahr vollendet, das Schulstartgeld ausbezahlt.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn das Kind längstens bis zur Vollendung des 24. LJ (bis Vollendung des 25 LJ bei Präsenz- oder Zivildienst bzw. Matura mit 19 in einer BMHS, u.a.) einer Berufsausbildung nachgeht. Detailinformation beispielsweise unter https://www.finanz.at/steuern/familienbeihilfe/#:~:text=nicht%20vollendet%20haben.-,Schulstartgeld,100%20Euro%20pro%20Kind%20
ausgezahlt.

Leistungsnachweis von Kindern ab 18: Bei Kindern ab 18 gibt es nur Familienbeihilfe, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren (Lehre, Schule, Studium, FH). Sie wird nur bis zum 24. Geburtstag ausbezahlt. Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 8 Wochenstunden bzw. im Ausmaß von 16 ECTS zu erbringen. Ein Studienwechsel ist nur eingeschränkt möglich (zweimal und spätestens nach dem zweiten fortgesetzten Semester).

Bezugsverlängerung

• wenn das Kind den Präsenz- oder Zivildienst bzw. eine Ausbildung (etwa beim Bundesheer) absolivert.
• wenn das Kind vor dem 24. Lebensjahres ein Kind zur Welt bringt wird oder schwanger ist.
• wenn beim Kind eine Behinderung von mind. 50% vorliegt.
• wenn das Kind ein Studium mit gesetzlicher Mindeststudiendauer von zehn Semestern absolviert, das vor dem 19. Lebensjahr (im selben Kalenderjahr) begonnen wurde.
• wenn vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine acht bis zwölf Monate dauernde freiwillige Hilfstätigkeit ausgeübt wird.

Eigene Einkünfte des Kindes

Einkünfte ab dem 20. Lebensjahr dürfen das zu versteuernde Gesamteinkommen von € 15.000,- pro Jahr (2023) nicht übersteigen. Eine Arbeitnehmerveranlagung sollte das Kind auf jeden Fall durchführen. Wird der Betrag von Euro 15.000 überschritten, ist ab dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommenssteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.

Direktauszahlung für Volljährige möglich

Volljährige, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können beim Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto erfolgt. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag angewiesen, wozu kein gesonderter Antrag erforderlich ist.
Detailinformationen z.B. beim zuständigen Finanzamt.

Der Kinderabsetzbetrag über € 58,40 je Monat wird zusammen mit der Familienbeihilfe geltend gemacht und muss nicht gesondert beantragt werden.

3.3 Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem Veranlagungsjahr 2019 den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert, wenn Familienbeihilfe bezogen wird. Nicht zu verwechseln mit dem Familienzeitbonus (s. unten).

Der Familienbonus Plus kann wie folgt beantragt werden, entweder
a) über den Arbeitgeber in der Lohnverrechnung, mittels Formular E 30, Bestätigung vom Finanzamt über den Bezug der Familienbeihilfe und Meldezettel des Kindes bzw. der Kinder. Bei Unterhalt – Kontoauszug mit Unterhaltszahlungen oder Gerichtsbeschluss oder
b) über die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline oder mit Papier-Formular (L 1k)

Hinweis:
Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Dienstgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann.
Hinweis:
Sie müssen für jedes Kind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine eigene Beilage L 1k ausfüllen.

Der Absetzbetrag pro Kind und pro Jahr (2023) beträgt bis zum 18. Lebensjahres des Kindes 2.000 € bzw. bis zu 166,68 € monatlich und nach dem 18. Geburtstag des Kindes bis zu 650,16 € pro Jahr bzw. bis zu 54,18 € für jedes Kind pro Monat, sofern weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird.
Bei (Ehe)Partner/innen kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Entweder einer in voller Höhe oder beide jeweils die Hälfte.
Auch bei getrenntlebenden Eltern kann der Familienbonus geteilt werden. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen.

Für Menschen mit Behinderung werden die schon bestehenden Regelungen durch die Einführung des Familienbonus plus nicht verändert. Solange Familienbeihilfe bezogen wird (auch die erhöhte Familienbeihilfe auf Grund einer Behinderung), kann der Familienbonus geltend gemacht werden.
Detailinformationen bspw. unter https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonus-plus.html

2. Kinderbetreuungsgeldkonto und Familienzeitbonus

Das KBG kann entweder als pauschale (KBG-Konto) oder als einkommensabhängige Leistung bezogen werden.
Es ist von der Karenz zu unterscheiden: Karenz ist die arbeitsrechtliche Freistellung für unselbständig erwerbstätige Eltern. Die Dauer der arbeitsrechtlichen Karenz muss sich nicht mit der Bezugslänge des Kinderbetreuungsgeldes decken.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Bezug der Familienbeihilfe, gemeinsamer Haushalt mit Kind in Österreich, Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung, sowie die Einhaltung er Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr.
KBG gebührt ausschließlich für das jüngste Kind. Das KBG endet mit der höchstmöglichen Bezugsdauer bzw. mit dem Tag vor der Geburt eines weiteren Kindes. Für das neugeborene Kind muss daher ein neuer Antrag gestellt werden. Während des Wochengeldbezuges gibt es kein KBG.
Eine Entscheidungshilfe für die Wahl des optimalen Systems bietet der KBG-Online-Rechner.

Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Die Wahl des Systems ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil. Eine Änderung ist ausnahmslos nur binnen 14 Tage ab erstmaliger Anstragstellung möglich. Eine Geburtsmeldung oder ein Antrag auf Wochengeld ersetzt niemals einen Antrag auf KBG.

Besoldungsrechtliche Hinweise
Während des KBG-Bezuges ist der/die Beziehende und das Kind krankenversichert. Endet die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld vor der Karenz, muss ein Antrag auf Weiterversicherung an den Dienstgeber gestellt werden, sofern eine Pflichtversicherung bei der BVAEB besteht:

§ 7 B-KUVG: (1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
2. während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG oder § 4 VKG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder eines Frühkarenzurlaubes, soweit keine Pflichtversicherung aufgrund eines Kinderbetreuungsgeldbezuges besteht;
3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.
(3) Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem VKG, nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen oder während eines Frühkarenzurlaubes für Väter an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der/des Versicherten zu fördern.

 

KBG-Konto (pauschal)

Einkommensabhängiges KBG

Anspruchsdauer wenn ein Elternteil bezieht

365 Tage – 851 Tage ab Geburt des Kindes (~ 12-28 Monate)

365 Tage ab Geburt des Kindes

Anspruchsdauer wenn beide Elternteile beziehen

456 Tage bis 1063 Tage ab der Geburt des Kindes, wobei je nach Variante zwischen 91 und 212 Partnertage dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten sind (~ 15-35 Monate)

426 Tage ab der Geburt des Kindes, wobei 61 Tage als Partnertage dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten sind

Höhe des KBG

pro Tag

35,85 € bis 14,53 € (2023) abhängig von der gewählten Variante

80 % vom (fiktiven) Wochengeld;

zusätzlich erfolgt die Günstigkeitsrechnung anhand des Steuerbescheides aus dem Kalenderjahr vor der Geburt;

mind. 35,85 € bis max. 69,83 € (2023)

Mindestbezugsdauer pro Block

61 Tage

61 Tage

Erwerbstätigkeit

nötig?

nein

mind. die letzten 182 Kalendertage vor Geburt/Mutterschutz: tatsächliche Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit

Zulässiger

Zuverdienst pro

Kalenderjahr

60 % der Einkünfte des

relevanten Kalenderjahres,

mindestens

18.000 € (2023)

7.800 € (2023); entspricht etwa der Geringfügigkeitsgrenze; jedoch kein gleichzeitiger Bezug von Leistungen aus der Arbeits-losenversicherung zulässig

Gleichzeitiger

Bezug möglich?

max. 31 Tage (bei erstmaligem Wechsel), wodurch

sich die Anspruchsdauer um

diese Tage reduziert

max. 31 Tage (bei erstmaligem

Wechsel), wodurch sich die

Anspruchsdauer um diese Tage

Reduziert

Partnerschaftsbonus über € 1.000,00  möglich?

ja – bei annähernd gleicher

Bezugsdauer beider

Elternteil (50:50, 60:40)

ja – bei annähernd gleicher

Bezugsdauer beider Elternteile

(50:50, 60:40)

Familienzeitbonus-Anrechnung?

ein vom Vater bezogener

Familienzeitbonus wird auf

sein KBG angerechnet

ein vom Vater bezogener

Familienzeitbonus wird auf

sein KBG angerechnet

Gemeinsamer

Haushalt

Dauerhafte Wohn- und

Wirtschaftsgemeinschaft

und idente Hauptwohnsitzmeldungen für mind. 91 Tage

Dauerhafte Wohn- und

Wirtschaftsgemeinschaft

und idente Hauptwohnsitzmeldungen für mind. 91 Tage

Zuschlag pro

Mehrling pro

Tag

plus 50 % des gewählten

Tagesbetrages

kein Zuschlag

Beihilfe zum

KBG

max. 365 Tage (durchgehend) je 6,06 Euro

keine Beihilfe

 

Detailinformationen abrufbar unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft.html

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld-Richtwert für Zuverdienst

Wenn ein regelmäßiges Einkommen – bei ausschließlichem Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – erzielt wird und sich der Zuverdienstzeitraum mit dem Anspruchszeitraum vom Kinderbetreuungsgeld deckt, kann monatlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden.

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber/in) unterbrechen, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 23,91 € (2023) täglich vorgesehen (der auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet wird). Dieser Bonus ist innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 28 bis 31 Tagen und innerhalb eines fixen Zeitrahmens von 91 Tagen nach der Geburt zu konsumieren. Während der Familienzeit besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.

3. Karenz

Unter Karenz versteht man den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall der Bezüge. Karenz lt. MSchG bzw. VKG besteht längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Der erste Arbeitstag beginnt daher am Tag des Geburtstages.

Eine neuerliche Schwangerschaft berührt die Karenz nicht. Erst mit Eintritt des Beschäftigungsverbotes wird die Karenz der Mutter verdrängt/ beendet. Eine Karenz des Vaters wird weder durch die Schutzfrist der Mutter für das weitere Kind noch durch die Geburt des weiteren Kindes berührt.

Die Meldung der Karenz muss bis zum Ablauf der Schutzfrist erfolgen. Bei Vätern mindestens zwei Monate vor Antritt der Karenz. Das absolute Beschäftigungsverbot endet an jenem Tag der achten bzw. zwölften (Früh-, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt) Woche, der dem Tag der Geburt des Kindes entspricht.

Bei Lehrer/innen ist der Erholungsurlaub (§ 219 BDG) mit den Hauptferien festgelegt. Endet die Schutzfrist in den Hauptferien, beginnt die Karenz mit dem neuen Schuljahr. Als Antrittsdatum ist der erste Schultag im neuen Schuljahr anzuführen. Während der Hauptferien erhalten Lehrerinnen die Bezüge bis zur Karenz weiter.

Endet die Schutzfrist vor den Hauptferien, beginnt die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist.

Erklärung: Im § 15 Abs. 1 MSchG ist geregelt, dass die Karenz auch nach einem „Gebührenurlaub“ oder nach einer Dienstverhinderung, welche/r unmittelbar nach dem Ende der Schutzfrist folgt, angetreten werden kann. Weiters regelt § 219 BDG, dass der Urlaub einer Lehrkraft mit den Hauptferien geregelt ist.

Das Karenzgeld kann bis zu sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden.

Während des Mutterschutzes und des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht Versicherungsschutz (https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/3/1/Seite.080607.html entnommen am 21.01.2021).

4. Papamonat (Babymonat, Frühkarenzurlaub)

  • § 75d BDG, 29o VBG.

Seit 1. Jänner 2011 haben öffentlich Bedienstete die Möglichkeit, einen Frühkarenzurlaub = Papamonat in Anspruch zu nehmen. Im Detail heißt das, dass Väter oder Frauen, die mit seinem bzw. ihrem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, im Öffentlichen Dienst auf den Papamonat einen Rechtsanspruch (d.h. egal, ob dienstliche Interessen entgegenstehen) haben. Der Papamonat ist eine unbezahlte Karenz, die maximal 31 Tage dauert. Dieser muss während des Mutterschutzes bzw. bei eingetragener Partnerschaft, Ehe oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft 3 Monate ab der Geburt des Kindes bezogen werden.

Die Details der Regelung

  • Gilt für alle im Öffentlichen Dienst des Bundes
  • Karenz von 28 bis 31 Tage
  • Der Papamonat ist unbezahlt. Es kann der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vorgezogen werden.
  • Auch im Fall von Mehrlingsgeburten gebührt nur ein Frühkarenzurlaub.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um es in Anspruch zu nehmen:

  • Antrag eine Woche vor dem geplanten Antritt (DRN 2012)
  • Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen
  • Innerhalb des Beschäftigungsverbots der Mutter bzw.
  • 3 Monate ab der Geburt des Kindes bei eingetragener Partnerschaft oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft

„Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst- besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Väterkarenzgesetz zu behandeln.

Bei Geburten ab 1. März 2017 gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (z.B. im Falle eines Sonderurlaubs oder eines „Papamonats“ im öffentlichen Dienst). Dieser sogenannte „Familienzeitbonus“ muss beantragt werden.

Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter „Familienmonat“). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit exakt übereinstimmen.

Der FZB beträgt 23,91 € (2023) täglich. Bezieht der Vater später Kinderbetreuungsgeld, wird der FZB darauf angerechnet. Das heißt, dass sich in diesem Fall der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes reduziert (nicht aber die Bezugsdauer).“ (https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080623.html, entnommen am 9.7.2017)

5. Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung

Für Eltern besteht die Möglichkeit bis zum 2. Geburtstag des Kindes Elternkarenz in Anspruch zu nehmen. Schwangere haben außerdem einen erhöhten Kündigungsschutz.

Der Kündigungsschutz besteht für die Mutter während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Dieser Kündigungsschutz gilt für Mütter mit unbefristeten Dienstverhältnissen. Mütter mit befristeten Dienstverhältnissen können um Weiterbeschäftigung ansuchen. Dieses Ansuchen ist, wie in allen anderen Fällen auch, sachlich zu prüfen. Bezüglich des Abschlusses eines Folgevertrages ist so vorzugehen, wie ohne Vorliegen der Schwangerschaft bzw. des Beschäftigungsverbotes vorgegangen worden wäre (BMB-532/0002-III/5/2017).

Da ein befristetes Dienstverhältnis mit dem Datum der Befristung ausläuft, gilt dieses Auslaufen des Vertrages nicht als Kündigung. Es besteht aber die Möglichkeit, sich während der Schwangerschaft oder der Zeit im Mutterschutz oder Karenz für eine Weiterbeschäftigung zu bewerben. Für die Beurteilung der Weiterverwendung sind durch den Dienstgeber nur sachliche Gründe heranzuziehen. Dies sind schulorganisatorische Gründe und die Eignung als Lehrkraft. Das Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses ist also zulässig, wenn durch Änderungen des Lehrplans oder den Wegfall der Unterrichtsstunden die entsprechenden Stunden für das Folgejahr nicht mehr ausgeschrieben werden. Gleiches gilt, wenn nachweislich und schlüssig begründet die Eignung als Lehrperson nicht gegeben ist, und aus diesem Grund eine Weiterbeschäftigung nicht mehr vorgesehen ist.

Sowohl der Durchführungserlass zum pd-Schema als auch das Schreiben des Unterrichtsministeriums (BMB-532/0002-III/5/2017) verdeutlichen, dass beim Abschluss von Folgeverträgen eine allfällige Schwangerschaft bzw. ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Karenz bzw. Mutterschutz unberücksichtigt zu bleiben haben. Bei einer Bewerbung um Weiterbestellung während des Beschäftigungsverbotes oder eines Karenzurlaubes nach den Elternkarenzbestimmungen mit Zusage des Dienstgebers für eine Weiterbeschäftigung ist eine weitere Vertretung – mit entsprechender Befristung – aufzunehmen. Damit ist eine problemlose Rückkehr der befristeten Dienstnehmerin nach Beendigung der Elternkarenz möglich.