Zeitkonto

Mit dem Zeitkonto ist es möglich, sich Überstunden (MDL) nicht auszahlen zu lassen, sondern für spätere über ganze Unterrichtsjahre geblockte Zeitausgleichsphasen anzusparen.

Die Möglichkeit auf ein Zeitkonto anzusparen besteht für Pragmatisierte und für Vertragslehrer/innen im Entlohnungsschema IL.

Im Rahmen des Zeitkontos gibt es eine „Ansparphase“ und eine Phase des Verbrauchs der angesparten Stunden.

Ansparphase

Die Lehrkraft kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß § 61 Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4) GehG (= MDL-Mehrdienstleistungen) abzugelten wären, in einem bestimmten Unterrichtsjahr (zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz) nicht zu vergüten sind, sondern mit der zugrunde liegenden Zahl von Wochen-Werteinheiten (Unterrichtsstunden) dem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift) (§ 61 Abs. 13 GehG). Der gewählte Prozentsatz ist für das jeweilige Unterrichtsjahr verbindlich.

Die Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich (§ 61 Abs. 14 GehG).

Die von solchen Erklärungen erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind der Lehrkraft auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen (§ 61 Abs. 15 GehG). Die Programmierung einer diesbezüglichen Funktion in PM-SAP ist vorgesehen.

Die zur Ansparphase zählenden Unterrichtsjahre müssen keine geschlossenen Zeiträume bilden.

Die interessierten Lehrkräfte sind eingeladen, die Erklärung möglichst vor dem 30. September eines Jahres abzugeben.

In einem Unterrichtsjahr kann nicht zugleich angespart und verbraucht werden.
Zum Antragsformular der Bildungsdirektion OÖ

Verbrauch in Form von Freistellung

Für den Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten (Unterrichtsstunden) gelten folgende Bedingungen:
Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
  2. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen.
  3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
  4. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.

    Beispiel: Ein/e Lehrer/in hat 250 Werteinheiten angespart und möchte im kommenden Schuljahr mit 1. August das Dienstverhältnis aufgrund eines Pensionsanspruches auflösen bzw. wird mit 1. August in den Ruhestand versetzt. Es können die 250 Werteinheiten so eingesetzt werden, dass die Zeitkontoauflösung für April bis Juli zu 100 % beantragt wird. Die restlichen 10 WE würden ausbezahlt werden.

  5. Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.
  6.  Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71.

Die Genehmigung des Verbrauchs (§ 61 Abs. 16 GehG) ist ein dienstrechtlicher Bescheid; bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung.

Da der Verbrauch immer mit einem Schuljahr beginnt, muss die lebensaltersmäßige Voraussetzung (Vollendung des 50. Lebensjahres) zu Beginn des Verbrauchs-Schuljahres erfüllt sein (Beispiel: Beginn des Schuljahres 2010/2011 in Ostösterreich am 6. September 2010; ein Verbrauch im Schuljahr 2010/2011 ist zulässig, wenn die Lehrkraft am 6. September 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hat (am 7. September 1960 oder früher geboren ist).

Ursprüngliche Genehmigungsbedingung ist, dass die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft übernommen werden. Diese Prüfung ist schulbezogen vorzunehmen, wobei der Bedingung auch dann entsprochen wird, wenn die Neuaufnahme für eine andere (Stamm-)Schule erfolgt und die frei werdenden Wochenstunden durch die neu aufgenommene Lehrkraft im Rahmen einer Mitverwendung übernommen werden. Soll ein Verbrauch im Ausmaß einer Freistellung zur Hälfte erfolgen, muss ein zusätzliches Dienstverhältnis (müssen zusätzliche Dienstverhältnisse) mit einem Beschäftigungsausmaß von (in Summe) mindestens 50% eingegangen werden, wobei eine Entsprechung im Beschäftigungsausmaß (Umfang) erforderlich ist, nicht jedoch hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände. Ein zusätzliches Dienstverhältnis in diesem Sinn liegt vor, wenn mit einer noch nicht als Bundes- oder Landeslehrkraft in Verwendung stehenden Person ein Dienstverhältnis (Entlohnungsschema II L oder I L) neu begründet wird oder das (mit Ende des vorangehenden Unterrichts- oder Schuljahres) befristete Dienstverhältnis in Form einer Verlängerung des Vertrages neu begründet wird; dem ist gleichzuhalten, dass eine Vergütungslehrkraft gemäß § 19 Abs. 3 Privatschulgesetz oder ein kirchlich bestellter Religionslehrer neu beschäftigt wird. Eine Übernahme durch eine neu aufzunehmende Lehrkraft liegt nicht vor, wenn das Beschäftigungsausmaß einer vorhandenen Lehrkraft aufgestockt wird oder die Stunden von einer Lehrkraft in Form von Mehrdienstleistungen erbracht werden. Die (bescheidmäßige) Genehmigung des Verbrauchs setzt voraus, dass das erforderliche zusätzliche Dienstverhältnis wirksam begründet ist. Eine Kennzeichnung jener Aufnahmen, die aus dem Titel Verbrauch eines Guthabens aus dem Zeitkonto erfolgen, ist geplant.

Neu seit September 2017: Die Nennung eines Ersatzlehrers bei Zeitkontoverbrauch ist vor der Pensionierung nicht mehr notwendig, wenn der Einsatz eines Ersatzlehrers personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Damit gelang es ein schwelendes Problem zu lösen. Dass beim Verbrauch eines Zeitkontoguthabens in Form von Freistellung vom Unterricht ein „Neulehrer“ genannt werden musste, hätte beim Umfang des Zeitkontos in einzelnen Fällen und im Falle, dass z.B. aufgrund von Schülerrückgängen Stellen nicht nachbesetzt werden, zum Problem werden können.

Bereits im Januar 2016 ist ein dementsprechender Antrag von der Landesleitung BMHS OÖ das Problem frühzeitig erkennend eingebracht worden, sodass es rechtzeitig zu einer Klärung kommen konnte.

Im Rundschreiben 20 des BMB wurde festgehalten, dass die bisher zwingend eine Ersatzaufnahme durch eine Lehrkraft vorsehenden Bestimmung des § 61 Abs. 16 Z 2 GehG ergänzt wird: „…sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.“.

Mit dem damaligen LSR OÖ konnte zusätzlich abgeklärt werden, dass im Falle der Zeitkontoauflösung in Form von Freistellung vor einer Pensionierung, die Pflicht zur Ersatzlehrernennung jedenfalls entfällt.

Der Verbrauch hat (abgesehen vom Fall der Z 4 zweiter Satz) in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 % der regelmäßigen Lehrverpflichtung (in Form einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 %) zu erfolgen. Der Verbrauch kann mit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß den §§ 50 und 50b BDG 1979 kombiniert werden: Die Lehrkraft, die z.B. die für eine Freistellung im Ausmaß von 50% erforderlichen Wochen-Werteinheiten (Unterrichtsstunden) erworben hat und von ihrer Gesamtgutschrift abbuchen lassen will, kann im Ergebnis eine volle Freistellung in Wege einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte erhalten.

Während einer gänzlichen Freistellung darf die Lehrkraft nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, während einer teilweisen Freistellung besteht ein Schutz gegen zusätzliche dienstliche Inanspruchnahme wie während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung.

Für den Inhaber einer Leitungsfunktion und für eine mit Schulaufsichtsfunktion betraute Lehrkraft kommt der Verbrauch nur in Form einer Freistellung im Ausmaß von 100% der regelmäßigen Lehrverpflichtung (in Form einer Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm) in Betracht. Während einer Verwendung als Auslandslehrkraft kommt der Verbrauch nicht in Betracht (vgl. § 50a Abs. 4 Z 1 BDG 1979).

Vergütung von nicht durch Freistellung verbrauchten Wochen-Werteinheiten (Unterrichtsstunden):

Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten (Unterrichtsstunden) sind gemäß § 61 Abs. 18

  1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
  2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
  3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe gemäß [§ 61] Abs. 2 (§ 50 Abs. 5) unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.

Jede der drei Ziffern stellt eine eigenständige Fallkonstellation dar. Die Vergütung ist nicht an die Vollendung des 50. Lebensjahres geknüpft.

Für Zwecke der Vergütung wird fingiert, dass die (angesparten und nicht durch Freistellung verbrauchten) Mehrdienstleistungen im Monat der Antragstellung bzw. im letzten Monat der Zugehörigkeit zum Dienststand oder des Bestehens des Dienstverhältnisses oder der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe Lehrer erbracht wurden. Anknüpfend daran erfolgt die Gutschrift von Nebengebührenwerten.

Zur Standpunkt Sonderausgabe „Zeitkonto“ aus 2013 mit weiteren noch gültigen Präzisierungen